Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/15/0237

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/15/0237

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0271 B 20. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraphen 1324, 1332, ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt ist vergleiche beispielsweise den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150237.X01

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2012150237_20130725X01

Rechtssatz für 2012/15/0237

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/15/0237

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/15/0198 B 22. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind vergleiche den Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150237.X02

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2012150237_20130725X02

Rechtssatz für 2012/15/0237

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/15/0237

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall trägt der vom Rechtsanwalt unterfertigte Verbesserungsschriftsatz selbst keinen Beilagenvermerk, sondern existiert nur ein handschriftlicher Begleitzettel des bearbeitenden Rechtsanwalts betreffend Schriftsätze und Urkunden. Ohne eindeutigen Beilagenvermerk besteht aber eine erhöhte Kontrollpflicht des Beschwerdevertreters vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2012, 2012/06/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150237.X03

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2012150237_20130725X03

Entscheidungstext 2012/15/0237

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/15/0237

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über den Antrag des Mag. W in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Behebung von Mängeln im mit Beschluss vom 22. November 2012, 2012/15/0133, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 22. November 2012, 2012/15/0133-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 15. November 2011, RV/0629-S/11, wegen unterlassener vollständiger Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein. Der Beschwerdeführer habe zwar innerhalb offener Frist einen Verbesserungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung und zwei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes eingebracht. Die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde (Original samt Beilage) sei allerdings nicht mehr vorgelegt worden. Bereits daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt habe.

In dem am 24. Dezember 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, die versehentliche Unterlassung der Beischließung der ursprünglichen Beschwerde samt Beilage stelle nur einen minderen Grad des Verschuldens dar.

Die Sekretärin der ausgewiesenen Anwälte des Antragstellers habe vom bearbeitenden Rechtsanwalt den Auftrag erhalten, die Urbeschwerde samt Beilagen ebenfalls beizuschließen. Beim Diktat des Schriftsatzes habe der Rechtsanwalt aufgrund eines beigeschlossenen von ihm handgeschriebenen Zettels auch diktiert, welche Schriftsätze bzw. Urkunden mit in die Unterschriftenmappe zu legen und mitzuschicken seien. Tatsächlich seien sämtliche Urkunden in der Unterschriftenmappe gewesen und sei vom Rechtsanwalt auf dem beigeschlossenen handgeschriebenen Zettel abgehakt worden, dass die Schriftstücke bei Unterfertigung vorgelegen hätten. Die Sekretärin habe sodann den Auftrag gehabt, sämtliche Schriftstücke in einem Kuvert eingeschrieben aufzugeben. Versehentlich sei jedoch die Urbeschwerde und die ursprüngliche Berufungsentscheidung nicht mit in den Briefumschlag gegeben, sondern irrtümlich in den Akt "(NAME)9/Verfas-1" abgelegt worden (hiebei handle es sich um ein Verfahren vor dem VfGH), weshalb bei einer Kontrolle des Aktes durch den Rechtsanwalt im gegenständlichen Akt, welcher unter "(NAME)9/Verfas" geführt werde, auch nicht aufgefallen sei, dass die beiden Schriftstücke nicht beigelegt gewesen seien, weil sie in diesem Akt nicht mehr befindlich gewesen seien.

Bei der Sekretärin handle es sich um eine äußerst zuverlässige Person, welche seit 1. April 2008 bei den ausgewiesenen Rechtsanwälten beschäftigt sei. Ein derartiges Missgeschick sei ihr bislang nicht passiert. Es handle sich daher um einen minderen Grad des Versehens.

Vorgelegt wurden eine eidesstattliche Erklärung der Sekretärin zur Bescheinigung der Sachverhaltsdarstellung sowie der handschriftliche Zettel des bearbeitenden Rechtsanwalts betreffend Schriftsätze und Urkunden. Dieser enthält folgenden Text:

"(Schriftsatz) an VwGH beilegen: - diesen Schriftsatz 3x; 2 weitere Ausfertigungen der Beschwerde; VfGH-Beschwerde; Bescheid = Berufungsentscheidung".

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraphen 1324, 1332, ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).

In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind vergleiche , nochmals den Beschluss vom 20. Februar 2008).

Es trifft zwar zu, dass der Vertreter rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem eines Beilagen- oder Gleichschriftenvermerks) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0181, und vom 21. Dezember 2011, 2011/13/0123).

Im vorliegenden Fall trägt der vom Rechtsanwalt unterfertigte Verbesserungsschriftsatz selbst keinen Beilagenvermerk, sondern existiert nur ein handschriftlicher Begleitzettel des bearbeitenden Rechtsanwalts betreffend Schriftsätze und Urkunden. Ohne eindeutigen Beilagenvermerk besteht aber eine erhöhte Kontrollpflicht des Beschwerdevertreters vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. April 2012, 2012/06/0044).

Den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge diente der "Zettel" zwar dem Anwalt zur Kontrolle, wie viele Ausfertigungen unterschrieben werden müssen. Offen bleibt jedoch, inwieweit derartige Zettel nach der Kanzleiorganisation auch dem Sekretariat zur Abfertigungskontrolle zur Verfügung standen und von diesem zu verwenden waren, und ob diese zur Dokumentation der Abfertigung danach zwingend zu verakten waren oder ob diese nur fallweise in der Kanzlei zum Einsatz kamen, sodass das Sekretariat nicht standardisiert eine Überprüfung anhand derartiger Begleitzettel vornahm. Gegenständlich wurde der Zettel jedenfalls offensichtlich nur vom Anwalt, nicht jedoch von der Sekretärin beim Kuvertieren abgehakt. Er trägt auch keine fortlaufende Aktennummer. Darüber hinaus enthält der Zettel keinerlei Bezugnahme zum Akt, sodass beispielsweise auch nicht ausgeschlossen ist, dass er beim Kuvertieren mehrerer Schriftsätze vertauscht werden konnte.

Indem ein Beschwerdevertreter bei einem Mängelbehebungsschriftsatz den Vermerk über die anzuschließende Zahl von Ausfertigungen und Zahl und Bezeichnung der Beilagen nicht auf dem Schriftsatz vermerkt, sondern sich mit einem losen "Begleitzettel" in der beschriebenen Form begnügt, nimmt er in Kauf, dass dem Sekretariat eine einem auf dem Schriftsatz selbst befindlichen Beilagenvermerk gleichwertige Abfertigungskontrolle, wie viele Gleichschriften und wie viele und welche Beilagen anzuschließen sind, nicht möglich ist. Damit hat der Beschwerdevertreter die oben beschriebene Pflicht zur Überprüfung nicht erfüllt und ist der behauptete, oben beschriebene Fehler das Ergebnis eines Mangels in der Kanzleiorganisation, welcher über den minderen Grad des Versehens hinausgeht vergleiche , dazu bereits den hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0109).

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Juli 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150237.X00

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Dokumentnummer

JWT_2012150237_20130725X00