Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Geschäftszahl

2012/15/0237

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall trägt der vom Rechtsanwalt unterfertigte Verbesserungsschriftsatz selbst keinen Beilagenvermerk, sondern existiert nur ein handschriftlicher Begleitzettel des bearbeitenden Rechtsanwalts betreffend Schriftsätze und Urkunden. Ohne eindeutigen Beilagenvermerk besteht aber eine erhöhte Kontrollpflicht des Beschwerdevertreters vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2012, 2012/06/0044).