(4)Absatz 4,Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Im Beschwerdefall kann - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend vorbringt - dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin an den genannten beiden Tagen nun tatsächlich an der Abgabestelle an- oder abwesend war. Eine Hinterlegung ist auch dann zulässig, wenn der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist, die Zustellung an ihn aber deshalb nicht möglich ist, weil der Zusteller davon keine Kenntnis hatte (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 (2009), 369, mwN, sowie das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032). Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung vielmehr, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG Grund zur Annahme hatte, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dass dies nicht zugetroffen habe, bringt die Beschwerde nicht vor.Im Beschwerdefall kann - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend vorbringt - dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin an den genannten beiden Tagen nun tatsächlich an der Abgabestelle an- oder abwesend war. Eine Hinterlegung ist auch dann zulässig, wenn der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist, die Zustellung an ihn aber deshalb nicht möglich ist, weil der Zusteller davon keine Kenntnis hatte vergleiche , Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 (2009), 369, mwN, sowie das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032). Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung vielmehr, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG Grund zur Annahme hatte, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dass dies nicht zugetroffen habe, bringt die Beschwerde nicht vor.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vielmehr wesentlich, ob sich gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vielmehr wesentlich, ob sich gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. zu all dem die hg. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0101, und vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/08/0210, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen vergleiche , zu all dem die hg. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0101, und vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/08/0210, mwN).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend ist sie zwei Tage nach Beginn der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt und hat daher bereits ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gehabt.
Ausgehend von dieser Möglichkeit der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ist der Beschwerdeführerin - auch unter Bedachtnahme auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhanldung - noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieben und daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustellG auszugehen.Ausgehend von dieser Möglichkeit der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ist der Beschwerdeführerin - auch unter Bedachtnahme auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhanldung - noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieben und daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustellG auszugehen.
Es kann daher fallbezogen auch dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Zustellversuchs tatsächlich nicht an der Abgabestelle aufgehalten, nicht überhaupt als unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) außer Betracht zu bleiben hat.Es kann daher fallbezogen auch dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Zustellversuchs tatsächlich nicht an der Abgabestelle aufgehalten, nicht überhaupt als unzulässige Neuerung (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) außer Betracht zu bleiben hat.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 8. November 2012Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 8. November 2012