Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.2012

Geschäftszahl

2010/04/0112

Rechtssatz

Eine Hinterlegung ist auch dann zulässig, wenn der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist, die Zustellung an ihn aber deshalb nicht möglich ist, weil der Zusteller davon keine Kenntnis hatte (Hinweis E vom 29. März 2006, 2003/08/0032). Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung vielmehr, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte.