Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Direktvergabe für den Neu-, Zu- und Umbau des Krankenhauses S nicht zu Recht erfolgt sei.
Dem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war (ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug zugänglich ist) schon deshalb nicht stattzugeben, weil das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils damit begründet wurde, es sei "denkbar", dass gegen die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides eine zivilgerichtliche Unterlassungsklage geführt werde und in diesem Zusammenhang "denkbar", dass gegen sie eine einstweilige Verfügung erwirkt werde.
Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Mayer, B-VG, zu § 30 VwGG angeführte Judikatur) jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen.Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Mayer, B-VG, zu Paragraph 30, VwGG angeführte Judikatur) jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. Juni 2006