Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für AW 2006/04/0033

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

AW 2006/04/0033

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellungsbescheid nach dem BVergG - Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung vergleiche die bei Mayer, B-VG, zu Paragraph 30, VwGG angeführte Judikatur) nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040033.A01

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2006040033_20060629A01

Entscheidungstext AW 2006/04/0033

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2006/04/0033

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K Gesellschaft mbH, vertreten durch H D & Partner Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. Mai 2006, Zlen. KUVS-K2-1682/21/2005, KUVS-K2- 1683/18/2005, betreffend Feststellungsbescheid nach dem BVergG (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch eins Gesellschaft mbH, 2. S Gesellschaft mbH ), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Direktvergabe für den Neu-, Zu- und Umbau des Krankenhauses S nicht zu Recht erfolgt sei.

Dem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war (ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug zugänglich ist) schon deshalb nicht stattzugeben, weil das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils damit begründet wurde, es sei "denkbar", dass gegen die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides eine zivilgerichtliche Unterlassungsklage geführt werde und in diesem Zusammenhang "denkbar", dass gegen sie eine einstweilige Verfügung erwirkt werde.

Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Mayer, B-VG, zu Paragraph 30, VwGG angeführte Judikatur) jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Juni 2006

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040033.A00

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Dokumentnummer

JWT_2006040033_20060629A00