(3)Absatz 3,Eine Verteilung des Reingewinnes ist erst nach Deckung aller laufenden Auslagen zulässig ... Die für die Führung des Betriebes (Heumahd, Holzschlag u. dgl.) oder für die Verbesserung der gemeinschaftlichen Liegenschaft (Hüttenbau, Entwässerung u. dgl.) notwendigen Arbeiten sind tunlichst durch die Mitglieder besorgen zu lassen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Vollversammlung beschlossenen, ihnen nach der Zahl ihrer Anteile zugewiesenen Arbeiten selbst zu leisten oder durch geeignete Personen leisten zu lassen. Der Obmann hat solche Arbeiten, die von den Mitgliedern oder den von ihnen bestellten Kräften in der vorgeschriebenen Art und Zeit nicht geleistet werden, auf Kosten der säumigen Mitglieder ausführen zu lassen. ..."
Die Beschwerdeführerin kommt als juristische Person (Körperschaft öffentlichen Rechts) als Dienstgeberin gemäß § 35 ASVG in Frage, was auch in den Satzungen (§ 8: Anstellungen, Kündigungen) zum Ausdruck gebracht wird.Die Beschwerdeführerin kommt als juristische Person (Körperschaft öffentlichen Rechts) als Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG in Frage, was auch in den Satzungen (Paragraph 8 :, Anstellungen, Kündigungen) zum Ausdruck gebracht wird.
Auf Grund der Gesetzeszitate im Kopf des angefochtenen Bescheides - der erstinstanzliche Bescheid befindet sich nicht im Akt - und den Ausführungen zu den fallweise beschäftigten Personen in der Begründung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die der Beitragsfrage vorgelagerte Frage des Vorliegens einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung der Mitglieder der Beschwerdeführerin, deren Abgeltung Anlass für die Beitragsvorschreibung war, bejaht hat. Mit den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Beschäftigung hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinander gesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbst versichert (§ 19a ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbst versichert (Paragraph 19 a, ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausführlich dargelegt (gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird dazu etwa auf das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0009, verwiesen).Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausführlich dargelegt (gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird dazu etwa auf das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0009, verwiesen).
Die belangte Behörde sieht die abhängige, tageweise Beschäftigung der Mitglieder der Beschwerdeführerin im Sinne der §§ 471a ASVG darin begründet, dass die Mitglieder verpflichtet seien, "die von der Vollversammlung beschlossenen, ihnen nach der Zahl ihrer Anteile zugewiesenen Arbeiten selbst zu leisten oder durch geeignete Personen leisten zu lassen" und dafür täglich S 600,-- erhielten.Die belangte Behörde sieht die abhängige, tageweise Beschäftigung der Mitglieder der Beschwerdeführerin im Sinne der Paragraphen 471 a, ASVG darin begründet, dass die Mitglieder verpflichtet seien, "die von der Vollversammlung beschlossenen, ihnen nach der Zahl ihrer Anteile zugewiesenen Arbeiten selbst zu leisten oder durch geeignete Personen leisten zu lassen" und dafür täglich S 600,-- erhielten.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine taugliche Grundlage für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, kann dahinstehen, weil sich schon auf Grund der eben wiedergegebenen Feststellung, die in § 28 der Satzungen ihre Deckung findet, die Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege eine abhängige Beschäftigung vor, als unrichtig erweist. Die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schließt nämlich die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Hiebei ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte von der ihm zustehenden Berechtigung, sich vertreten zu lassen, auch Gebrauch macht (vgl. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200).Die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine taugliche Grundlage für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, kann dahinstehen, weil sich schon auf Grund der eben wiedergegebenen Feststellung, die in Paragraph 28, der Satzungen ihre Deckung findet, die Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege eine abhängige Beschäftigung vor, als unrichtig erweist. Die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schließt nämlich die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Hiebei ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte von der ihm zustehenden Berechtigung, sich vertreten zu lassen, auch Gebrauch macht vergleiche , das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200).
Im Beschwerdefall werden die Mitglieder von der Vollversammlung zwar zur Leistung bestimmter Arbeiten verpflichtet, bei diesen können sie sich jedoch uneingeschränkt vertreten lassen bzw. werden die Arbeiten auf Kosten der säumigen Mitglieder ausgeführt.
Die belangte Behörde ist nach dem Gesagten bei der Vorschreibung der Beiträge und des Zuschlages in Verkennung der Rechtslage von einer voll- und