Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/02/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/02/0258

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (dh bei diesem Anlaß) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies für Dritte nicht sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310; E 11. Mai 2004, 2001/02/0095).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020258.X01

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2003020258_20050415X01

Entscheidungstext 2003/02/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/02/0258

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Oktober 2003, Zl. Senat-PP-02-0043, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: H M in S, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 5. Juli 2002 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe am 10. August 2001 gegen 01.55 Uhr an einem bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, wobei er sich in einem örtlich umschriebenen Wachzimmer um 02.33 Uhr (soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde relevant, zusammengefasst) geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 Folge und stellte das Strafverfahren ein.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der Mitbeteiligte zunächst der Durchführung der Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat zugestimmt habe, jedoch die ersten beiden Messergebnisse infolge zu großer Messdifferenz nicht verwertbar gewesen seien. In der Folge seien weitere, nicht verwertbare Messungen durch Fehlversuche durchgeführt worden. Nach einer schließlich gültig zu Stande gekommenen Messung habe der Mitbeteiligte jedoch neuerlich Fehlversuche verursacht und erklärt, jetzt nicht mehr blasen zu können.

Vom Mitbeteiligten sei (im Verfahren) vorgebracht worden, er habe an starken Kopfschmerzen gelitten und dadurch kein gültiges Messergebnis erzielen können; dies habe er den Beamten auch mitgeteilt. Weiters habe er um Vorführung zu einem Amtsarzt ersucht.

Die einvernommenen Beamten hätten - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - angegeben, dass der Mitbeteiligte zwar die Vorführung zu einem Amtsarzt gewünscht hätte, jedoch nichts über Kopfschmerzen geäußert habe. Letztlich habe diese Frage aber im Zuge des Verfahrens (von der belangten Behörde) nicht restlos geklärt werden können.

Sowohl der amtsärztliche Sachverständige erster Instanz als auch jener des Berufungsverfahrens hätten übereinstimmend ausgeführt, es sei aus medizinischer Sicht durchaus möglich, dass es bei Vorliegen starker Kopfschmerzen tatsächlich zu einer derartigen körperlichen Beeinträchtigung komme, dass der Untersuchte nicht in der Lage sei, ordnungsgemäß den Alkomat zu bedienen, sodass kein gültiges Messergebnis erzielt werde.

Daraus ergebe sich - so die belangte Behörde weiter -, dass tatsächlich nicht mehr der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass der Mitbeteiligte in der Lage gewesen sei, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beatmen. Das Verfahren sei daher zumindest im Zweifel für den Mitbeteiligten einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0310, womit der Gerichtshof eine davon abweichende Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten hat, sowie das Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2001/02/0095) hat derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d.h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen.

Dass dieser Hinweis des Probanden für die Organe der Straßenaufsicht "klar erkennbar" sein muss, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung. Ein solcher Sachverhalt wurde aber - wie sich aus der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Selbst der Mitbeteiligte bringt aber in seiner Gegenschrift vor, er habe (im Verfahren) eingeräumt, dass er über seine Kopfschmerzen gesprochen habe, "dies nicht unbedingt fokussiert auf einen bei der Amtshandlung anwesenden Beamten"; die einvernommenen Beamten wiederum hätten in der Folge einräumen müssen, sich nicht während der gesamten Dauer der Amtshandlung in einer solchen Entfernung zum Mitbeteiligten befunden zu haben, dass ihnen jede Äußerung hörbar in Erinnerung geblieben sei.

Mit dem letzten Vorbringen entfernt sich der Mitbeteiligte zwar von der Aktenlage vergleiche die Aussage des Rev. Insp. H. als Zeuge am 1. Oktober 2003 vor der belangten Behörde), doch räumt der Mitbeteiligte dadurch ein, dass sein Hinweis auf die Kopfschmerzen für die einschreitenden Beamten nicht "klar erkennbar" im Sinne der obigen hg. Rechtsprechung gewesen sein dürfte. Dass "dies von den Beamten möglicherweise nicht ausreichend wahrgenommen wurde" - so der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift weiter - geht daher zu seinen Lasten.

Von daher gesehen ist es rechtlich unerheblich, ob der Mitbeteiligte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, sodass die belangte Behörde auch mit ihren diesbezüglichen Ausführungen die Rechtslage verkannt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Alkotest Verweigerung freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020258.X00

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2003020258_20050415X00