Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 4. Mai 1998 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Dieses war im Wesentlichen auf vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers gegründet worden und ging ua. davon aus, dass sich dieser seit Sommer 1989 ununterbrochen in Österreich befinde. Die gegen dieses Aufenthaltsverbot gerichtete Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 99/21/0346, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird des Näheren auf dieses Erkenntnis verwiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 4. Mai 1998 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Dieses war im Wesentlichen auf vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers gegründet worden und ging ua. davon aus, dass sich dieser seit Sommer 1989 ununterbrochen in Österreich befinde. Die gegen dieses Aufenthaltsverbot gerichtete Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 99/21/0346, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird des Näheren auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. Oktober 2001 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2001 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 37, 44 und 114 Abs. 3 FrG ab und den Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. zurück. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. Oktober 2001 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2001 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraphen 37, 44 und 114 Absatz 3, FrG ab und den Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. zurück.
Gegen diesen Bescheid - ungeachtet der pauschalen Anfechtungserklärung erkennbar nur gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes - richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 11. Dezember 2001, B 1602/01, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid - ungeachtet der pauschalen Anfechtungserklärung erkennbar nur gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes - richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 11. Dezember 2001, B 1602/01, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im vorliegenden Fall ist zum Einen wesentlich, dass der Beschwerdeführer gemäß den behördlichen Feststellungen von seinen Eltern, welche im Jahre 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, Unterhalt bezieht. Wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt wird, kommt dem Beschwerdeführer damit nunmehr die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0079). Die Frage, ob das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben ist, ist davon ausgehend auf Grundlage des § 48 Abs. 1 FrG zu beantworten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2001/21/0043). Im Hinblick auf das im zweiten Satz dieser Bestimmung normierte Aufenthaltsverbots-Verbot ist zum Anderen von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer gemäß den Feststellungen im seinerzeitigen Aufenthaltsverbotsbescheid seit Sommer 1989 ununterbrochen in Österreich lebt und sich gemäß der Aktenlage nach wie vor im Inland befindet. Im vorliegenden Fall ist zum Einen wesentlich, dass der Beschwerdeführer gemäß den behördlichen Feststellungen von seinen Eltern, welche im Jahre 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, Unterhalt bezieht. Wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt wird, kommt dem Beschwerdeführer damit nunmehr die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0079). Die Frage, ob das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben ist, ist davon ausgehend auf Grundlage des Paragraph 48, Absatz eins, FrG zu beantworten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2001/21/0043). Im Hinblick auf das im zweiten Satz dieser Bestimmung normierte Aufenthaltsverbots-Verbot ist zum Anderen von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer gemäß den Feststellungen im seinerzeitigen Aufenthaltsverbotsbescheid seit Sommer 1989 ununterbrochen in Österreich lebt und sich gemäß der Aktenlage nach wie vor im Inland befindet.
Angesichts dieser Umstände gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0171, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen leidet auch der gegenständliche Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, im Einzelnen näher genannte Provisorialmaßnahmen zu erlassen. Angesichts dieser Umstände gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0171, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen leidet auch der gegenständliche Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, im Einzelnen näher genannte Provisorialmaßnahmen zu erlassen.
Der Anregung, § 36 FrG insgesamt, in eventu seine präjudiziellen Wortfolgen, beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, war schon - abgesehen vom oben dargestellten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes - mangels Präjudizialität der genannten Bestimmung nicht näher zu treten. Der Anregung, Paragraph 36, FrG insgesamt, in eventu seine präjudiziellen Wortfolgen, beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, war schon - abgesehen vom oben dargestellten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes - mangels Präjudizialität der genannten Bestimmung nicht näher zu treten.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben. Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 25. April 2002