Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/21/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/21/0029

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Fremden, der seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Stellung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt hat, ist bei der Gefährlichkeitsprognose zu beachten, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nur im Grund des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 zulässig ist (Hinweis E 27. Jänner 2000, 97/21/0503, ergangen zum FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210029.X01

Im RIS seit

19.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2002210029_20020425X01

Rechtssatz für 2002/21/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/21/0029

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0171 E 12. März 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 44, FrG 1997 aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210029.X02

Im RIS seit

19.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2002210029_20020425X02

Entscheidungstext 2002/21/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/21/0029

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des römisch eins in H, geboren am 28. Jänner 1977, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Oktober 2001, Zl. Fr-4250a-175/97, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 4. Mai 1998 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Dieses war im Wesentlichen auf vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers gegründet worden und ging ua. davon aus, dass sich dieser seit Sommer 1989 ununterbrochen in Österreich befinde. Die gegen dieses Aufenthaltsverbot gerichtete Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 99/21/0346, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird des Näheren auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. Oktober 2001 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2001 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraphen 37, 44 und 114 Absatz 3, FrG ab und den Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. zurück.

Gegen diesen Bescheid - ungeachtet der pauschalen Anfechtungserklärung erkennbar nur gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes - richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 11. Dezember 2001, B 1602/01, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im vorliegenden Fall ist zum Einen wesentlich, dass der Beschwerdeführer gemäß den behördlichen Feststellungen von seinen Eltern, welche im Jahre 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, Unterhalt bezieht. Wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt wird, kommt dem Beschwerdeführer damit nunmehr die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0079). Die Frage, ob das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben ist, ist davon ausgehend auf Grundlage des Paragraph 48, Absatz eins, FrG zu beantworten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2001/21/0043). Im Hinblick auf das im zweiten Satz dieser Bestimmung normierte Aufenthaltsverbots-Verbot ist zum Anderen von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer gemäß den Feststellungen im seinerzeitigen Aufenthaltsverbotsbescheid seit Sommer 1989 ununterbrochen in Österreich lebt und sich gemäß der Aktenlage nach wie vor im Inland befindet.

Angesichts dieser Umstände gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0171, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen leidet auch der gegenständliche Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, im Einzelnen näher genannte Provisorialmaßnahmen zu erlassen.

Der Anregung, Paragraph 36, FrG insgesamt, in eventu seine präjudiziellen Wortfolgen, beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, war schon - abgesehen vom oben dargestellten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes - mangels Präjudizialität der genannten Bestimmung nicht näher zu treten.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210029.X00

Im RIS seit

19.06.2002

Dokumentnummer

JWT_2002210029_20020425X00