Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2002/21/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0171 E 12. März 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 44, FrG 1997 aufzuheben.