Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/03/0128

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/05 97/03/0189 1 (hier Rechtslage vor der Nov BGBl 1998/I/17)

Stammrechtssatz

Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999030128_19990526X01

Rechtssatz für 99/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/03/0128

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art8 Z1;

Rechtssatz

Zu den "nationalen Vorschriften" im Sinne des Artikel 8, (Ziffer eins, erster Satz) der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879 zählt insbesondere Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 (hier in der Fassung vor der Nov BGBl 1998/I/17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999030128_19990526X02

Rechtssatz für 99/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/03/0128

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
VStG §32 Abs1;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Normadressat des Artikel 3, Ziffer eins, erster Absatz der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879, dessen Nichtbefolgung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet wird, ist der eine Transitfahrt durchführende Lenker eines Lastkraftwagens und nicht der Speditionsunternehmer, bei dem der Lenker als Arbeitnehmer beschäftigt ist (hier Rechtslage vor der Nov BGBl 1998/I/17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999030128_19990526X03

Rechtssatz für 99/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/03/0128

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/04/0241 4

Stammrechtssatz

Der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein stellt für einen Täter, der die strafbare Handlung als solche erkennen kann, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar (Hinweis: E 22.2.1973, 1154/72, VwSlg 8371 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999030128_19990526X04

Rechtssatz für 99/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/03/0128

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

ABGB §2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/18 98/03/0202 1 (hier Rechtslage vor der Nov BGBl 1998/I/17).

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999030128_19990526X05

Entscheidungstext 99/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/03/0128

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art8 Z1;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des R K in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle und Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Februar 1999, Zl. 1-0386/98/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, unter Anwendung des Paragraph 20, VStG mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) bestraft, weil er am 27. Februar 1996 als Fahrer eines Lastkraftwagens, mit welchem im Rahmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung eine Transitfahrt durchgeführt worden sei, im Hoheitsgebiet Österreichs kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (Ökokarte) mitgeführt habe. Die Transitfahrt sei von der deutschen Grenze (Einreise über Zollamt Hörbranz) zur Schweizer Grenze (Versuch der Ausreise beim Zollamt Lustenau um 11.30 Uhr) mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw-Zug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t erfolgt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Hinsichtlich der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212, verwiesen. Dort wurde insbesondere neuerlich klargestellt, daß mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie dies auch dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall zur Last gelegt wurde - für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, verstossen wird.

Aus der Bestimmung des Artikel 8, (Ziffer eins, erster Satz) der genannten Verwaltungsvereinbarung, wonach Zuwiderhandlungen eines Lenkers eines Lastkraftwagens oder eines Unternehmens gegen die Bestimmungen des Transitabkommens oder dieser Verwaltungsvereinbarung nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu ahnden sind, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil zu den "nationalen Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung insbesondere Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,) zählt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der zuletzt angeführten Vorschrift des Güterbeförderungsgesetzes 1995 auch der "weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker eines Lkws" bestraft werden; Normadressat des Artikel 3, Ziffer eins, erster Absatz der Verwaltungsübertretung, dessen Nichtbefolgung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet wird, ist nämlich der eine Transitfahrt durchführende Lenker eines Lastkraftwagens und nicht - wie dem Beschwerdeführer vorschweben dürfte - der Speditionsunternehmer, bei dem der Lenker als Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - "lediglich die Anweisungen seiner Arbeitgeberin befolgt" hat, steht der Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht entgegen. Dieser Umstand vermag ihn auch nicht in Ansehung der subjektiven Tatseite zu entschuldigen. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0241), stellt der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 6, VStG dar. Daß der Beschwerdeführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht hätte, ist nicht zweifelhaft, muß doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es aber nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0202).

Einer Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG stand entgegen, daß nicht zu erkennen ist, daß im Beschwerdefall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0159).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er es unterläßt, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensverletzungen darzutun vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 87/08/0282).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 26. Mai 1999

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1999030128_19990526X00