Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0232

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0017 3 (hier betreffend Inverkehrbringen eines falsch bezeichneten Lebensmittels)

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Inverkehrbringens falsch bezeichneter kosmetischer Mittel gem Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975, ist Tatort jener Ort, wo das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wurde (Hinweis E 29.5.1995, 94/10/0173; E 4.9.1995, 94/10/0150, betreffend die Konkretisierung des Vorwurfes eines "Inverkehrbringens" iSd Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100232.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100232_19980309X01

Entscheidungstext 97/10/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/10/0232

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des F in Wien, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Maria Hilferstraße 1d, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Oktober 1997, Zl. 1997/14/0125-1, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwedungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 10. Juni 1997 erließ der Bürgermeister von römisch eins. gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde:

"Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, ist es verboten, Lebensmittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr zu bringen. Dessen ungeachtet wurde durch die S.-GmbH mit Sitz in W., F.-Straße römisch zehn, am 8.2.1996 ein Lebensmittel, und zwar Beinschinken geschnitten, welches insofern im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Litera f, des Lebensmittelgesetzes 1975 falsch bezeichnet war, als die Haltbarkeitsfrist mit 28.2.1996 angegeben war, die gegenständliche Ware aber tatsächlich nicht bis zum 28.2.1996 haltbar war, sondern an diesem Tag bereits Anzeichen beginnenden Verderbs aufgewiesen hat und die Haltbarkeitsfrist daher zu lange bemessen war, durch Ausliefern an Firma A.-GmbH in römisch eins., M.-Weg Y, in Verkehr gebracht. Sie haben dadurch in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und Paragraph 8, Litera f, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es unter anderem, die Erstbehörde sei zuständig gewesen, da sich aus dem Schuldvorwurf ergebe, daß dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, den verfahrensgegenständlichen Beinschinken falsch bezeichnet durch Ausliefern an die Firma A. in römisch eins. in Verkehr gebracht zu haben. Tatort sei demnach römisch eins. und nicht W. (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1995, 94/10/0173).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unzuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich schon daraus, daß (auch) der im erstinstanzlichen Strafbescheid angegebene Tatort nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liege. Auch die Erstbehörde sei unzuständig gewesen.

Nach Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Den erstinstanzlichen Bescheid hat der Bürgermeister von römisch eins. erlassen, also eine Behörde mit Sitz im Sprengel der belangten Behörde. Die belangte Behörde war daher gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG zuständig, über die Berufung gegen den vom Bürgermeister von römisch eins. erlassenen Bescheid zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist aber mit seiner Auffassung im Recht, daß die Erstbehörde unzuständig war.

Nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe zu verantworten, daß die Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, ein bestimmtes Lebensmittel, das falsch bezeichnet gewesen sei, am 8. Februar 1996 an die Firma A. in römisch eins. geliefert habe. Dem Beschwerdeführer wird nach Paragraph 74, Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975 das Inverkehrbringen eines falsch bezeichneten Lebensmittels zum Vorwurf gemacht. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist. Dies war der Sitz der Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat und nicht etwa der Sitz des empfangenden Unternehmens vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, 93/10/0180, u.a.). Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1995, 94/10/0173).

Da der Bürgermeister von römisch eins. zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unzuständig war, hat die belangte Behörde durch die Bestätigung dieses Straferkenntnisses ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100232.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997100232_19980309X00