Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Februar 1997 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 1994 und vom 18. August 1994 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 46 Abs. 2 und 3 sowie § 45 Abs. 9 GewO 1994" keine Folge gegeben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Februar 1997 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 1994 und vom 18. August 1994 "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 45, Absatz 9, GewO 1994" keine Folge gegeben.
Gegen diesen (am 19. Februar 1997 erlassenen) Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 12. April 1997, B 739/97-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin rüge (in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) einen offenkundigen Schreibfehler, nämlich ein ziffernmäßiges Fehlzitat einer zu Recht angewendeten Bestimmung. (Gegen den genannten Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Februar 1997 wurde von der Beschwerdeführerin keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben). Gegen diesen (am 19. Februar 1997 erlassenen) Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 12. April 1997, B 739/97-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin rüge (in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) einen offenkundigen Schreibfehler, nämlich ein ziffernmäßiges Fehlzitat einer zu Recht angewendeten Bestimmung. (Gegen den genannten Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Februar 1997 wurde von der Beschwerdeführerin keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben).
Mit Bescheid vom 2. Juli 1997 berichtigte der Landeshauptmann von Salzburg seinen Berufungsbescheid vom 14. Februar 1997 von Amts wegen dahingehend, daß im Spruch dieses Bescheides die Gesetzesstelle nicht "§ 45 Abs. 9 GewO 1994" sondern richtig "§ 345 Abs. 9 GewO 1994" zu lauten habe. Mit Bescheid vom 2. Juli 1997 berichtigte der Landeshauptmann von Salzburg seinen Berufungsbescheid vom 14. Februar 1997 von Amts wegen dahingehend, daß im Spruch dieses Bescheides die Gesetzesstelle nicht "§ 45 Absatz 9, GewO 1994" sondern richtig "§ 345 Absatz 9, GewO 1994" zu lauten habe.
Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darlegung der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG aus, der Behörde sei auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. April 1997 bekannt geworden, daß infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers im Bescheidspruch eine nicht existierende Gesetzesstelle (§ 45 Abs. 9 GewO 1994) als angewendete Gesetzesstelle angeführt worden sei. Sowohl aus der Einleitung des Bescheides als auch aus der Bescheidbegründung ergebe sich eindeutig, daß nur die Bestimmung des § 345 Abs. 9 GewO 1994 gemeint sein konnte. Der Bescheidspruch sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darlegung der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus, der Behörde sei auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. April 1997 bekannt geworden, daß infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers im Bescheidspruch eine nicht existierende Gesetzesstelle (Paragraph 45, Absatz 9, GewO 1994) als angewendete Gesetzesstelle angeführt worden sei. Sowohl aus der Einleitung des Bescheides als auch aus der Bescheidbegründung ergebe sich eindeutig, daß nur die Bestimmung des Paragraph 345, Absatz 9, GewO 1994 gemeint sein konnte. Der Bescheidspruch sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "gemäß § 38 AVG, daß die Behörde eine Vorfrage entweder selbst prüfen muß oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage aussetzen muß" verletzt. Sie bringt vor, die Gewerbeausübung (sowohl in M als in H und K) sei ihr vor allem mit der Begründung untersagt worden, daß die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege. Sie habe die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 358 GewO dahin beantragt, daß die Anlage keiner Genehmigung bedürfe. Dieser Feststellungsbescheid sei aber bisher nicht ergangen. Die belangte Behörde hätte daher entweder das Verfahren bis zur Erlassung des Feststellungsbescheides aussetzen oder selbst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 358 GewO vorlägen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "gemäß Paragraph 38, AVG, daß die Behörde eine Vorfrage entweder selbst prüfen muß oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage aussetzen muß" verletzt. Sie bringt vor, die Gewerbeausübung (sowohl in M als in H und K) sei ihr vor allem mit der Begründung untersagt worden, daß die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege. Sie habe die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 358, GewO dahin beantragt, daß die Anlage keiner Genehmigung bedürfe. Dieser Feststellungsbescheid sei aber bisher nicht ergangen. Die belangte Behörde hätte daher entweder das Verfahren bis zur Erlassung des Feststellungsbescheides aussetzen oder selbst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 358, GewO vorlägen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1997 wurde ausschließlich ein offenkundiger - nach der Einleitung des Spruches und den Inhalt der Begründung des unberichtigten Bescheides für jedermann erkennbarer - Schreibfehler im Spruch des Berufungsbescheides vom 14. Februar 1997 berichtigt. Durch diese Berichtigung wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht (nachträglich) die Möglichkeit eröffnet, über die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG bzw. den Gegenstand des angefochtenen Berichtigungsbescheides hinaus nunmehr eine Überprüfung des vor dem Verwaltungsgerichtshof unangefochten gebliebenen unberichtigten Bescheides vom 14. Februar 1997 zu erlangen. Denn durch den angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 2. Juli 1997 wurde der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des unberichtigten Bescheides vom 14. Februar 1997 in keiner Weise geändert (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1956, Slg. N.F. Nr. 4082/A, und vom 18. November 1992, Slg. N.F. Nr. 13.740/A, sowie den hg. Beschluß vom 26. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.309/A). Solcherart war demnach auf das nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG betreffende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Daß die mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid erfolgte Berichtigung unzulässig gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Berichtigungsbescheid daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1997 wurde ausschließlich ein offenkundiger - nach der Einleitung des Spruches und den Inhalt der Begründung des unberichtigten Bescheides für jedermann erkennbarer - Schreibfehler im Spruch des Berufungsbescheides vom 14. Februar 1997 berichtigt. Durch diese Berichtigung wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht (nachträglich) die Möglichkeit eröffnet, über die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG bzw. den Gegenstand des angefochtenen Berichtigungsbescheides hinaus nunmehr eine Überprüfung des vor dem Verwaltungsgerichtshof unangefochten gebliebenen unberichtigten Bescheides vom 14. Februar 1997 zu erlangen. Denn durch den angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 2. Juli 1997 wurde der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des unberichtigten Bescheides vom 14. Februar 1997 in keiner Weise geändert vergleiche hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1956, Slg. N.F. Nr. 4082/A, und vom 18. November 1992, Slg. N.F. Nr. 13.740/A, sowie den hg. Beschluß vom 26. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.309/A). Solcherart war demnach auf das nicht die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG betreffende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Daß die mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid erfolgte Berichtigung unzulässig gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Berichtigungsbescheid daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.