Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/03/0342

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/03/0342

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/18 92/07/0016 4

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, VStG ist kein Recht der Partei abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten. Die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde, Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Der vom Besch reklamierte Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung der Anzeige samt ihrer Beilagen besteht nicht (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030342.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997030342_19980422X01

Rechtssatz für 97/03/0342

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/03/0342

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütbefG 1995 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030342.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997030342_19980422X02

Rechtssatz für 97/03/0342

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/03/0342

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/05 97/03/0189 1

Stammrechtssatz

Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030342.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997030342_19980422X03

Entscheidungstext 97/03/0342

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/03/0342

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
AVG §17 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §5 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des D K in Dresden, Bundesrepublik Deutschland, vertreten Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Juli 1997, Zl. KUVS-K1-630/5/97, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Juli 1996 gegen 9.00 Uhr mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug "auf der Südautobahn (A2) auf Höhe der Grenzkontrollstelle Arnoldstein - Autobahn von Deutschland kommend eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr in Richtung Italien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der ÖKO-Punkte gemäß Anhang A der gegenständlichen Einführung (genannt ÖKO-Karte) mitzuführen, um diese jederzeit auf Verlangen eines Kontrollorganes vorweisen zu können". Er habe dadurch "Artikel 1 Absatz eins, der Verordnung EG Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, L341/21" verletzt. Hiefür wurde er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer eine als Transitfahrt anzusehende Leerfahrt unternommen habe. Seine Verantwortung, es sei ihm bei der Einreise beim Grenzübergang Suben von einem Zollbeamten auf sein Befragen mitgeteilt worden, er brauche keine ÖKO-Punkte, wenn er leer nach Italien fahre, erscheine nicht glaubhaft.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt einen "groben Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs" darin, daß seinem Ansuchen um Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die zuständige Magistratsabteilung der Landeshauptstadt Wien nicht entsprochen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl, weil Paragraph 17, AVG (in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) die Behörde nicht zu einer Aktenübersendung verpflichtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0096, 0097). Darüber hinaus wurde die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es sich bei der von ihm als Lenker eines Lastkraftwagens unternommenen Fahrt um eine Transitfahrt gehandelt habe, für die er keine ÖKO-Karte mitgeführt habe. Er macht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß seinen Beweisanträgen "auf Einvernahme des Inhabers der Firma M Transporte, auf Ausforschung und Einvernahme jenes Zollbeamten im Zollamt Suben, der den Beschuldigten grenzabfertigte, weiters der Beischaffung der Eingangsabfertigungsunterlagen des Zollamtes Suben und auf Einvernahme des Zeugen M" nicht entsprochen worden sei. Bei Durchführung dieser Beweise wäre klar erwiesen, daß er in einem von einem Grenzkontrollorgan verursachten entschuldigenden Rechtsirrtum gehandelt habe.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß die ihm angelastete Tat ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei dem der Täter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies gilt auch für den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens erfordert vom Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern. Die Ermittlungspflicht der Behörde ist dabei durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisanbote des Beschuldigten eingeschränkt, eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das oben skizzierte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht zur Ausforschung des im Zeitpunkt seiner Einreise beim Zollamt Suben diensttuenden Beamten verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der "Eingangsabfertigungsunterlagen des Zollamtes Suben" ist als - unzulässiger - Erkundungsbeweis anzusehen, zumal nicht behauptet wurde, daß in diesen Unterlagen die behauptete Belehrung des Beschwerdeführers durch ein Zollorgan beurkundet wäre. Da der "Inhaber der Firma M" bzw. der als Zeuge beantragte M keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen über die vom Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen von einem Zollorgan bei der Einreise erteilte Auskunft gemacht haben, kommen sie als taugliche Entlastungszeugen nicht in Betracht, weshalb die belangte Behörde von ihrer Vernehmung absehen konnte, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu belasten.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, im Hinblick darauf, daß sein Dienstgeber ausreichend ÖKO-Punkte besessen habe und von einer "Ersparnis" keine Rede sein könnte, sowie unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit und der Tatsache, daß er "zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides arbeitslos bei Arbeitslosenunterstützung von wöchentlich DM 270,-- war", lägen ausreichende Gründe für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes vor. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG beträchtlich überwögen.

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG vorliegt. Diesbezüglich genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0189, zu verweisen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030342.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997030342_19980422X00