Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
97/03/0342
GRS wie VwGH E 1992/02/18 92/07/0016 4
Aus der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, VStG ist kein Recht der Partei abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten. Die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde, Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Der vom Besch reklamierte Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung der Anzeige samt ihrer Beilagen besteht nicht (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0091).