Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/05/0013

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §431;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 92/06/0054 1

Stammrechtssatz

Der Käufer einer Liegenschaft, dessen Eigentumserwerb im Grundbuch noch nicht durchgeführt ist, hat gemäß Paragraph 431, ABGB noch kein Recht an der Sache sondern lediglich ein Recht auf die Sache (Hinweis E 16.12.1982, 81/06/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050013.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050013_19960227X01

Rechtssatz für 96/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0013

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Berufung des Eigentümers einer Liegenschaft, von der aus der Gebrauch iSd Wr GebrauchsabgabeG erfolgen soll, ist auch dann zurückzuweisen, wenn er nach Erhebung der Berufung und Ablauf der Berufungsfrist Eigentümer wurde (Hinweis E 14.1.1987, 86/05/0170), wenn er während der offenen Berufungsfrist zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert war und somit den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern konnte.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050013.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050013_19960227X02

Rechtssatz für 96/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/05/0013

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die StVO sieht in bezug auf ein Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Parteistellung weder des Liegenschaftseigentümers noch eines Dritten vor. Die Berufung einer Nichtpartei in diesem Sinne gegen den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gem Paragraph 82, StVO erteilt worden ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050013.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050013_19960227X03

Entscheidungstext 96/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/05/0013

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §431;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;
StVO 1960 §82;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 64-BE 219/95, betreffend Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (mP: 1. A-GesmbH in W, 2. A-GesmbH und Miteigentümer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 2. August 1995 wurde der Erstmitbeteiligten unter römisch eins nach dem Gebrauchsabgabegesetz und der Straßenverkehrsordnung die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Hause Wien, X-Straße 66, in der Baumreihe entlang des Gehsteigrandes in einem bestimmten Ausamß zur Aufstellung von Tischen und Stühlen jeweils in der Zeit vom 1. März bis 15. November unter bestimmten Bedingungen benützen zu dürfen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, die mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß er Bewohner des Hauses Wien,

X-Straße 66/Y-Gasse 7, sei und als Anrainer durch die vom Schanigartenbetrieb ausgehenden Immissionen in seiner Lebensqualität wesentlich beeinträchtigt werde. Die Erweiterung der Betriebsanlage durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen würde ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das mit weiteren Belastungen für die im Umfeld lebende Bevölkerung verbunden sei, nach sich ziehen und hätte zudem den Verlust dringend benötigter Parkplätze zur Folge. Aus dem von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Grundbuchsauszug mit Abfragedatum 18. April 1995, sowie aus dem im Zuge der eingebrachten Berufung von der Behörde erster Instanz eingeholten Grundbuchsauszug mit Abfragedatum 6. September 1995 sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens grundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war bzw. sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst in seinem Berufungsvorbringen auch gar nicht behauptet, in irgendeiner Phase des Verfahrens grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen zu sein. Die Eigentümer der Baulichkeit, von der der Gebrauch aus erfolgen solle, seien ident mit den Eigentümern der Liegenschaft, auf der sich diese Baulichkeit befände. Parteistellung komme gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der geltenden Fassung nur dem Liegenschaftseigentümer und nicht etwa demjenigen zu, der sich auf der Liegenschaft - aus welchem zivilrechtlichen Titel auch immer - aufhalte. Nach den Ermittlungen gehöre der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft, von der der Gebrauch ausgehe, er sei daher auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens. In den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sei eine Parteistellung weder des Liegenschaftseigentümers noch eines Dritten vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei sohin weder nach dem Gebrauchsabgabegesetz, noch nach der Straßenverkehrsordnung zur Berufungserhebung legitimiert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit 5. Juli 1995 zu 74/1485 Anteilen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft X-Straße 66. Wie sich aus einem der Beschwerde beigelegten Grundbuchsauszug (mit Abfragedatum 8. November 1995) ergäbe, sei der Beschwerdeführer nunmehr auch grundbücherlicher Eigentümer. Nach Lehre und Rechtsprechung sei unbestritten, daß es ausschließlich auf die gegebene Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ankomme, im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides sei aber der Beschwerdeführer bereits bücherlicher Eigentümer gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Parteistellung des Eigentümers der Liegenschaft, von der aus der Gebrauch erfolgen soll, gründet sich ausschließlich auf Paragraph 2, Absatz 5, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20. Demnach ist die Parteistellung an das Eigentumsrecht an der betroffenen Liegenschaft geknüpft. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hat der Käufer einer Liegenschaft (von Liegenschaftsanteilen), dessen Eigentumserwerb im Grundbuch noch nicht durchgeführt ist, gemäß Paragraph 431, ABGB noch kein Recht an der Sache, sondern lediglich ein Recht auf die Sache vergleiche das hg. Erkenntnis 9. April 1992, Zl. 92/06/0054). Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch nicht bücherlicher Eigentümer war, lediglich der Kaufvertrag wurde am 5. Juli 1995 abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber die Berufung des Eigentümers auch dann zurückzuweisen, wenn er nach der Erhebung der Berufung und Ablauf der Berufungsfrist Eigentümer wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1987, Zl. 86/05/0170), weil er während der offenen Berufungsfrist zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert war und somit den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern konnte.

Da die Parteistellung ausschließlich an das Eigentum geknüpft ist, vermochte die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht mit seinem Vorbringen, wonach er auch als Anrainer Parteistellung genieße, nicht auseinandergesetzt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Da die Straßenverkehrsordnung eine Parteistellung weder des Liegenschaftseigentümers noch eines Dritten vorsieht, kam dem Beschwerdeführer auch in bezug auf die Erteilung der Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung keine Parteistellung zu. Mit Recht hat daher die belangte Behörde seine Berufung gegen den Bescheid vom 2. August 1995 als unzulässig zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050013.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996050013_19960227X00