Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/16/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/16/0324

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
35/02 Zollgesetz

Norm

VwRallg;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita Halbsatz1;
ZollG 1955 §51 Abs1;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0194 E 14. Dezember 1989 VwSlg 6466 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 21.11.1985, 83/16/0015, VwSlg 6048 F/1985, ausgeführt hat, ist eine vorschriftswidrige Verfügung iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Halbsatz ZollG 1988 schon mit der Wegbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes verwirklicht, ohne daß es einer weiteren Verfügung im Zollgebiet bedarf. Der Tatsache des Verfügens über eine Ware, als sei sie im freien Verkehr, kommt nur die Bedeutung zu, daß sich jemand in bezug auf die Ware so verhält, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen. Hiebei hat der Gesetzgeber die Entstehung der Zollschuld bewußt an tatsächliche Vorgänge, an objektive Tatbestände geknüpft. Es ist der rein tatsächliche Vorgang des vorschriftswidrigen Verfügens über die einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware, der die Zollschuld zum Entstehen bringt. Der Begriff des "Verfügens" iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Halbsatz ZollG kann daher nicht im zivilrechtlichen Sinn verstanden werden, weil es nicht darauf ankommt, wer über die Ware nach Paragraph 51, Absatz eins, ZollG 1988 verfügungsberechtigt ist, sondern nur darauf, wer über die Ware tatsächlich verfügt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verfügung verfügen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160324.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160324_19980310X01

Rechtssatz für 95/16/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/16/0324

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §116 Abs1;
FinStrG §53;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;
ZPO §268;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 53 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 53 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  5. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  8. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  9. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  11. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  12. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. ZPO § 268 gültig von 16.11.1990 bis 16.11.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/18 94/16/0013 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH (die auch nach der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wird, Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0132) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis: E 26.5.1993, 90/13/0155; E 9.12.1992, 90/13/0281; E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984; E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983); die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (Hinweis: E 7.5.1990, 88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (Hinweis E 11.3.1963, 380/62).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160324.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160324_19980310X02

Rechtssatz für 95/16/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/16/0324

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §115 Abs1;
BAO §116;
StPO 1975 §260;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/24 95/13/0214 4

Stammrechtssatz

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches des Strafurteiles äußert über die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, daß die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteiles von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Verurteilten auszugehen hat (etwa Paragraph 11, BAO), ohne daß es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteiles zu prüfen. Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung aber besteht die Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen, nicht aber hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung festgestellter Sachverhalte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160324.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160324_19980310X03

Entscheidungstext 95/16/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/16/0324

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
22/02 Zivilprozessordnung;
25/01 Strafprozess;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

BAO §11;
BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §116;
FinStrG §53;
MRK Art6 Abs1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita Halbsatz1;
ZollG 1955 §51 Abs1;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
ZPO §268;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 53 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 53 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  5. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  8. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  9. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  11. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  12. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. ZPO § 268 gültig von 16.11.1990 bis 16.11.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der CB in W, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Oktober 1995, Zl. GA 13-7/B-607/1/1/93, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juli 1990, 6c römisch fünf r 3134/90, Hv 2658/90, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Johann L als Mittäter ca. 30 kg Haschisch in sechs Schmuggelfahrten aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt zu haben, wodurch sie das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 2, SGG begangen habe. Nach den Entscheidungsgründen sei Thomas K an Johann L herangetreten, worauf dieser einwilligte, als Suchtgiftkurier tätig zu sein. An den Schmuggelfahrten des Johann L habe auch die Beschwerdeführerin zu Tarnzwecken teilgenommen, wobei sie mit deren Organisation nichts zu tun gehabt habe. Zwischen Herbst 1988 und 5. Jänner 1990 seien Johann L und die Beschwerdeführerin insgesamt sechsmal nach Deutschland gefahren und hätten in Köln und München ca. 30 kg Haschisch übernommen. Die Suchtgifte seien jeweils in einer Reisetasche abgepackt gewesen. Johann L habe das Haschisch zum Großteil in eigens präparierten Suchtgiftverstecken in seinem Personenkraftwagen eingebaut, zum anderen Teil habe er das Suchtgift völlig offen im Kofferraum transportiert. In Wien habe Johann L das Suchtgift seinen Auftraggebern übergeben bzw. habe er es in seiner Wohnung aufbewahrt. Entgegen der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe zunächst den Suchtgiftschmuggel nur geahnt, von ihm aber erst bei späteren Fahrten gewußt, ging das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß die Beschwerdeführerin von allem Anfang vom Suchtgiftschmuggel gewußt habe. Ginge man von der Verantwortung der Beschwerdeführerin aus, wäre nichts für sie zu gewinnen, da sie demnach den Schmuggel ernstlich für möglich gehalten habe und sich damit abgefunden habe. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des OGH vom 7. März 1991, 15 Os 144/90-10, verworfen.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1993 schrieb das Zollamt Wien der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, i.Z.m. §3 Absatz 2, ZollG 1988 Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt S 605.411,-vor, da sie von Herbst 1988 bis 5. Jänner 1990 29,5 kg Haschisch als einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware so verfügt habe, als wäre diese im freien Verkehr.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, das (gegen die Beschwerdeführerin ergangene) Strafurteil sei weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich des bedingten Vorsatzes bindend. Bedingter Vorsatz sei mit dem Tatbestand des Verfügens oder Ansichbringens im Zollverfahren nicht ident. Die Beschwerdeführerin habe die Ware weder eingeführt noch an sich gebracht noch über sie verfügt. Sie sei lediglich als Begleitperson mitgenommen worden. Sie habe weder im Ausland Haschisch erworben noch am Kauf mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe weder vor noch bei noch nach Übertritt der Grenze noch auch zu einem späteren Zeitpunkt die Ware auch nur gesehen, geschweige denn über sie verfügt. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin Verjährung der Abgabenschuld eingewendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die in Rede stehenden sechs Schmuggelfahrten mit ihrem damaligen süchtigen Lebensgefährten Johann L in der Absicht unternommen, "beträchtliche Geldsummen" zu verdienen. Es sei auszuschließen, daß sich die Beschwerdeführerin über den Zweck der Reisen, an denen sie zu Tarnzwecken als Begleitperson teilgenommen habe, nicht im Klaren gewesen sei. Als Beifahrerin hätte sie die Möglichkeit gehabt, über die Ware zu verfügen. Verfügen i.S.d. 174 Absatz 3, Litera a, erster Tatbestand ZollG setze sowohl die Absicht einer Person, über eine Ware nach Willkür zu verfügen, voraus, als auch die Möglichkeit hiezu. Beides sei als gegeben anzunehmen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, für eine Zollschuld, für die sie nicht hafte, nicht herangezogen zu werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, 1. TB ZollG gestützt. Danach entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr.

Eine vorschriftswidrige Verfügung i.S.d. Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, 1. TB ZollG ist schon mit der Wegbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes verwirklicht, ohne daß es einer weiteren Verfügung im Zollgebiet bedarf. Die Tatsache des Verfügens über eine Ware, als sei sie im freien Verkehr, kommt nur die Bedeutung zu, daß sich jemand in bezug auf die Ware so verhält, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen. Es ist dabei der rein tatsächliche Vorgang des vorschriftswidrigen Verfügens über die einfuhrpflichtige zollhängige Ware, der die Zollschuld zum Entstehen bringt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989, Zl. 88/16/0194, Slg. Nr. 6466/F). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß ein (verurteilendes) Strafurteil hinsichtlich der vom Gericht durch den Spruch festgestellten Tatsachen eine bindende Wirkung für die Abgabenbehörde entfaltet. Eine solche Wirkung ist dabei aber nur den tatsächlichen Feststellungen beizumessen, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 9. Dezember 1992, Zl. 90/13/0281, und vom 18. August 1994, Zl. 94/16/0013). Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa Paragraph 11, BAO, auf welche Bestimmung sich die Zollbehörden jedoch nicht gestützt haben) besteht also eine Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen vergleiche das Erkenntnis vom 24. September 1996, Zl. 95/13/0214).

Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß die Abgabenbehörde für die von ihr zu treffende Beurteilung, ob der Tatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, 1. TB ZollG erfüllt worden ist, an die Beurteilung des Strafgerichtes, wonach die Beschwerdeführerin Mittäterin des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG war, nicht gebunden war. In den Tatsachenfeststellungen ging das Strafgericht aber davon aus, daß die Beschwerdeführerin bei den Schmuggelfahrten zu Tarnzwecken mitgefahren sei, mit deren Organisation aber nichts zu tun gehabt habe. Im übrigen beschäftigten sich die Urteilsgründe überwiegend mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin zumindest bedingter Vorsatz angelastet werden kann. So wurde etwa in den Urteilsgründen festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die transportierte Suchtgiftmenge gekannt, da sie die Tasche, in der sich das Suchtgift befunden habe, gesehen habe und deren Größe beschreiben habe können. Über die tatsächliche Manipulation mit dem in Rede stehenden Suchtgift wurde vom Strafgericht festgestellt, daß Johann L das Haschisch in seinen PKW in eigens präparierten Verstecken eingebaut bzw. auch im Kofferraum transportiert habe. In Wien habe Johann L das Suchtgift seinen Auftraggebern übergeben bzw. es in seiner Wohnung aufbewahrt. Mit diesen vom Strafgericht getroffenen Feststellungen wurde damit in keiner Weise dargetan, daß die Beschwerdeführerin selbst über das Suchtgift im Sinne des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, 1. TB ZollG tatsächlich verfügt hat. Aus den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen kann nicht darauf geschlossen werden, daß das Suchtgift in irgendeinem Zeitpunkt in der (Mit-)Gewahrsame der Beschwerdeführerin gewesen ist. Die Verbringung der eingeschmuggelten Waren vom Amtsplatz des Grenzzollamtes kann somit der Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen nicht angelastet werden. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war dabei aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

W i e n , am 30. März 1998

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verfügung verfügen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160324.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Dokumentnummer

JWT_1995160324_19980310X00