Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Geschäftszahl

95/16/0324

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0194 E 14. Dezember 1989 VwSlg 6466 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 21.11.1985, 83/16/0015, VwSlg 6048 F/1985, ausgeführt hat, ist eine vorschriftswidrige Verfügung iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Halbsatz ZollG 1988 schon mit der Wegbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes verwirklicht, ohne daß es einer weiteren Verfügung im Zollgebiet bedarf. Der Tatsache des Verfügens über eine Ware, als sei sie im freien Verkehr, kommt nur die Bedeutung zu, daß sich jemand in bezug auf die Ware so verhält, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen. Hiebei hat der Gesetzgeber die Entstehung der Zollschuld bewußt an tatsächliche Vorgänge, an objektive Tatbestände geknüpft. Es ist der rein tatsächliche Vorgang des vorschriftswidrigen Verfügens über die einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware, der die Zollschuld zum Entstehen bringt. Der Begriff des "Verfügens" iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Halbsatz ZollG kann daher nicht im zivilrechtlichen Sinn verstanden werden, weil es nicht darauf ankommt, wer über die Ware nach Paragraph 51, Absatz eins, ZollG 1988 verfügungsberechtigt ist, sondern nur darauf, wer über die Ware tatsächlich verfügt.