Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/15/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/15/0125

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 112 heute
  2. BAO § 112 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. BAO § 112 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. BAO § 112 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0299 1

Stammrechtssatz

Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150125.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150125_19951004X01

Rechtssatz für 95/15/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/15/0125

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 112 heute
  2. BAO § 112 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. BAO § 112 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. BAO § 112 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Akte der Rechtsverfolgung dürfen nicht durch übertriebene Empfindlichkeit der Behörde behindert werden (Hinweis E VfGH 12.3.1992, B 101/91).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150125.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150125_19951004X02

Rechtssatz für 95/15/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/15/0125

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 112 heute
  2. BAO § 112 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. BAO § 112 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. BAO § 112 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0144 7

Stammrechtssatz

Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, daß eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (Hier:

Die Ausführungen "somit wäre....jeder Bescheid, so er auch noch so rechtswidrig und BLÖDSINNIG sein mag, sofort rechtskräftig..." wurde ebenso als beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 112, BAO angesehen wie die Feststellung, sich von einem "subalternen Beamten" nicht in seinen Rechten schmälern lassen zu wollen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150125.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150125_19951004X03

Rechtssatz für 95/15/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/15/0125

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 112 heute
  2. BAO § 112 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. BAO § 112 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. BAO § 112 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0299 2

Stammrechtssatz

Auf die Beleidigungsabsicht kommt es ebensowenig an (Hinweis E 29.4.1987, 87/01/0048) wie auf den Endzweck der Eingabe (Hinweis E 22.12.1969, 1119/69, VwSlg 7699 A/1969). Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, daß die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlaßt oder provoziert haben sollte (Hinweis E 25.3.1988, 87/11/0271, 0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150125.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150125_19951004X04

Rechtssatz für 95/15/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/15/0125

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 112 heute
  2. BAO § 112 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. BAO § 112 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. BAO § 112 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Daß auf den Abgabepflichtigen wegen seiner Tätigkeit als Autor und Regisseur ein anderer (milderer) Maßstab anzuwenden wäre als bei eine derartige Tätigkeit nicht ausübenden Einschreitern, entbehrt einer Grundlage im Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150125.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150125_19951004X05

Entscheidungstext 95/15/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/15/0125

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 112 heute
  2. BAO § 112 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. BAO § 112 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 112 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. BAO § 112 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsdient Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Mag. H in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 30. Juni 1995, Zl. B 124-4/94, betreffend Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid und den sonstigen Beschwerdebeilagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Der Beschwerdeführer hat in einem inhaltlich eine Berufung gegen Abgabenbescheide darstellenden Schriftsatz u.a. folgende Formulierungen verwendet:

"..... daß beim Finanzamt neuerdings Bazarmethoden angewendet werden",

"Die Heraufsetzung der AfA auf 5 Jahre durch den Bescheidverfasser entbehrt jeder sachlichen Grundlage und dürfte auf dessen persönliche Häme zurückzuführen sein.",

"Daß mit der Anwendung der Höchstsätze gehörig in den Schmalztopf gegriffen wurde, dürfte eher mit der charakterlichen Nichteignung des Bescheidverfassers zu tun haben, als sachlich begründet sein."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde wegen dieser Formulierungen über den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 112, BAO eine Ordnungsstrafe von S 1.500,--. Begründend führte sie im wesentlichen aus, durch den Vorwurf, Bazarmethoden anzuwenden, sei dem Finanzamt insgesamt unterstellt worden, sich mißbräuchlich außerhalb der Rechtsordnung zu bewegen. Durch den Vorwurf der persönlichen Häme und charakterlichen Nichteignung der Sachbearbeiterin werde ihr ein Mißbrauch ihrer Dienstpflichten unterstellt, worin eine Beleidigung bzw. Herabwürdigung ihrer Persönlichkeit zu erblicken sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, ebenso wie nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Ordnungsstrafe bis S 2.000,-- verhängen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Verhängung einer Ordnungsstrafe aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen vergleiche beispielsweise das zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0299, mwN). Zwar dürfen Akte der Rechtsverfolgung nicht durch übertriebene Empfindlichkeit der Behörde behindert werden (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, B 101/91-19), eine ein Behördenorgan in seiner Ehre herabsetzende Schreibweise ist aber ebenso beleidigend wie eine Schreibweise, durch die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet wird, daß eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. November 1993, Zl. 89/14/0144). Beleidigungsabsicht ist für die Annahme einer beleidigenden Schreibweise nicht erforderlich vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1987, Zl. 87/01/0048, sowie zu allen erwähnten Punkten auch Stoll, BAO-Kommentar, 1216 f).

Die von der belangten Behörde mit einer Ordnungsstrafe belegten Formulierungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung an das Finanzamt überschreiten allesamt den Boden sachlicher Kritik und stellen daher eine beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 112, Absatz 3, BAO dar. Daß auf den Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Autor und Regisseur ein anderer (milderer) Maßstab anzuwenden wäre als bei eine derartige Tätigkeit nicht ausübenden Einschreitern, entbehrt einer Grundlage im Gesetz.

Da auf Grund des Gesagten schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150125.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995150125_19951004X00