Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Geschäftszahl

95/15/0125

Rechtssatz

Daß auf den Abgabepflichtigen wegen seiner Tätigkeit als Autor und Regisseur ein anderer (milderer) Maßstab anzuwenden wäre als bei eine derartige Tätigkeit nicht ausübenden Einschreitern, entbehrt einer Grundlage im Gesetz.