Verwaltungsgerichtshof
04.10.1995
95/15/0125
Daß auf den Abgabepflichtigen wegen seiner Tätigkeit als Autor und Regisseur ein anderer (milderer) Maßstab anzuwenden wäre als bei eine derartige Tätigkeit nicht ausübenden Einschreitern, entbehrt einer Grundlage im Gesetz.