Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/13/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/13/0106

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs2 lita;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/13/0129 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung können als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 90/13/0158; E 23.11.1992, 91/15/0066). Die von den Ehegatten getätigten Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die Ehegatten der privaten Nutzung dieses Teiles ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde gelegt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130106.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994130106_19940608X01

Rechtssatz für 94/13/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/13/0106

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §90;
EheG §55;
EheG §81;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Daß der Steuerpflichtige im Vollzug einer Trennung von Tisch und Bett nur mehr einen Teil der Ehewohnung bewohnt, ändert an der Rechtsnatur der gesamten Wohnung als Ehewohnung iSd Paragraphen 90, ff ABGB Paragraphen 81, ff EheG schon familienrechtlich nichts. Dementsprechend kann der von AbgPfl behauptete Umstand, nur mehr einen Teil der Ehewohnung für seine persönliche Lebensbedürfnisse zu nutzen, auch abgabenrechtlich nicht geeignet sein, den auf die Ehewohnung entfallenden Ausgaben ihre Qualifikation als solche nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 mit den einkommensteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich daraus resultierenden Folgen zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130106.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994130106_19940608X02

Entscheidungstext 94/13/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0106

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/02 Familienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

ABGB §90;
EheG §55;
EheG §81;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs2 lita;
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des römisch fünf in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch fünf, vom 9. Dezember 1993, Zl. 6/3 - 3126/89-07, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeschriften und der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses, in welchem er gemeinsam mit seiner Gattin eine Wohnung bewohnt. Mieterin dieser Wohnung ist die Gattin des Beschwerdeführers, welche seinerzeit über diese Wohnung mit der damaligen, aus dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehenden Miteigentümergemeinschaft einen Mietvertrag abgeschlossen hatte.

Über die Abzugsfähigkeit der auf diesen Teil des Hauses entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung und die in diesem Umfang bestehende Berechtigung des Beschwerdeführers zum Vorsteuerabzug geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit.

Das Finanzamt sah im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung die mit den vom Beschwerdeführer bewohnten Hausteil verbundenen Aufwendungen als Kosten der Lebensführung an und kürzte den auf die gesamte Liegenschaft entfallenden Aufwand um den entsprechenden Nutzflächenanteil von 32,69 %, wie es im gleichen Umfang auch den in den Aufwendungen enthaltenen Vorsteuerbeträgen die Abzugsfähigkeit versagte.

Der gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1980 bis 1985 vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in diesem vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Punkt ein Erfolg versagt.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit seinem Beschluß vom 18. März 1994, B 324/94, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, Werbungskosten und Vorsteuerabzug auch im Umfang jenes Hausteiles geltend zu machen, welcher seiner Gattin vermietet wurde und weder seiner Haushaltsführung noch der Erfüllung einer Unterhaltspflicht diene. Der Beschwerdeführer trägt dazu vor, daß die seiner Gattin vermietete Wohnung als gemeinsame eheliche Wohnung nicht mehr angesehen werden könne, weil er von seiner Gattin getrennt von Tisch und Bett lebe. Er bewohne nur noch einen Teil der an seine Gattin vermieteten Wohnung; die von der Behörde gesehene Abzugsunfähigkeit der auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen und Vorsteuern könne sich demnach auch nur auf den vom Beschwerdeführer mit der halben Nutzfläche der Wohnung angesetzten Teil der Wohnung beziehen, welche der Beschwerdeführer tatsächlich selbst bewohne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist bekannt, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen, noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden können. Es genügt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG, dazu auf die Gründe der hg. Erkenntnisse vom 23. November 1992, 91/15/0066, ÖStZB 1993, 390, und vom 13. Oktober 1993, 93/13/0129, ÖStZB 1994, 205, und die in diesen Erkenntnissen angeführte weitere Vorjudikatur zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die in den Beschwerdeschriften vorgetragenen Argumente nicht veranlaßt, den in seiner Judikatur eingenommenen und in den zitierten Erkenntnissen erläuterten Standpunkt zu verlassen.

Es gebietet aber auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Besonderheit des Beschwerdefalles einer von seiner Gattin getrennten Lebensführung keine andere Betrachtung. Daß der Beschwerdeführer im Vollzug einer Trennung von Tisch und Bett nur mehr einen Teil der Ehewohnung bewohnt, ändert an der Rechtsnatur der gesamten Wohnung als Ehewohnung im Sinne der Paragraphen 90, ff ABGB und Paragraphen 81, ff EheG schon familienrechtlich nichts (ENr. 23 zu Paragraph 81, EheG in MGA 233 sowie ENr. 2 zu Paragraph 55, EheG, a. a.O.). Dementsprechend konnte der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, nur mehr einen Teil der Ehewohnung für seine persönlichen Lebensbedürfnisse zu nutzen, auch abgabenrechtlich nicht geeignet sein, den auf die Ehewohnung entfallenden Ausgaben ihre Qualifikation als solche nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 mit den einkommen- und umsatzsteuerrechtlich daraus resultierenden Folgen zu nehmen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich demnach ein Abspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130106.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994130106_19940608X00