Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Geschäftszahl

94/13/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/13/0129 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung können als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 90/13/0158; E 23.11.1992, 91/15/0066). Die von den Ehegatten getätigten Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die Ehegatten der privaten Nutzung dieses Teiles ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde gelegt haben.