Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/10/0093

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0044 B 16. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100093.X01

Im RIS seit

25.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1994100093_19940926X01

Rechtssatz für 94/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0093

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §19 idF 1984/502;
ApG 1907 §45 idF 1984/502;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
RechtsmittelG politische Behörden 1896 §1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei der an einen Konzessionsinhaber einer Apotheke gerichteten Aufforderung, zur Frage der Zurücknahme der erteilten Konzession gemäß Paragraph 19, ApG Stellung zu nehmen, handelt es sich nicht um eine förmliche "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" mit Bescheidcharakter. Das Gesetz ordnet keinen Formalakt iZm einer solchen "Verfahrenseinleitung" an; es existiert auch keine Vorschrift des Apothekenrechts, die im vorliegenden Zusammenhang Rechtsfolgen an die "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" knüpft. Der Anordnung kommt auch keine Gestaltungswirkung bzw Feststellungswirkung zu. Es handelt sich somit lediglich um eine - auf Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG beruhende - verfahrensleitende Anordnung, die einer abgesonderten Berufung nicht zugänglich ist. Auch aus Paragraph 45, ApG kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Denn vor dem Hintergrund der Formulierung "Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden" im Stammgesetz (RGBl 1907/5 bzw des Paragraph eins, RechtsmittelG politische Behörde 1896 (RGBl 1896/101) kann dem Begriff "Verfügungen" im Paragraph 45, ApG - was die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betrifft - nicht der Inhalt unterstellt werden, daß damit - abweichend von Paragraph 63, Absatz 2, AVG - ein Rechtszug in Ansehung bloß verfahrensleitender, die Rechtsverhältnisse der Parteien weder gestaltender noch feststellender Anordnungen eingeräumt wäre.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Parteiengehör Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100093.X02

Im RIS seit

25.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1994100093_19940926X02

Entscheidungstext 94/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/10/0093

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §19 idF 1984/502;
ApG 1907 §45 idF 1984/502;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
RechtsmittelG politische Behörden 1896 §1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der Mag. pharm. E in römisch eins, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. April 1994, Zl. Vd-San-5038/71, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. Februar 1987 war dem Mag. pharm. Georg G. die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W. erteilt worden. Mag. pharm. G. hat eine öffentliche Apotheke in W. nicht errichtet. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Beschwerdeführerin "in Nachfolge der Konzession des Mag. G." die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W. Gegen diesen Bescheid erhob ein weiterer Konzessionswerber Berufung; das Berufungsverfahren ist noch anhängig.

Mit Schreiben vom 29. März 1994 hielt die Bezirkshauptmannschaft (BH) dem Mag. G. unter Aufforderung zur Stellungnahme vor, daß sie beabsichtige, die mit Bescheid vom 10. Juni 1985 erteilte Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ApG zurückzunehmen. Eine Abschrift dieses Vorhaltes übermittelte die BH der Beschwerdeführerin "zur Kenntnisnahme".

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unzulässig zurück. Sie vertrat die Auffassung, das Schreiben der BH stelle keinen Bescheid, sondern eine das Verfahren betreffende Anordnung dar, gegen die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei. Im übrigen komme der Beschwerdeführerin im Verfahren über die Zurücknahme der dem Mag. G. erteilten Konzession keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" stelle eine der Berufung unterliegende "Verfügung" im Sinne des Paragraph 45, ApG dar. Diese Verfügung betreffe die rechtliche Sphäre der Beschwerdeführerin, weil jene Apothekenkonzession zurückgenommen werden solle, an der die Beschwerdeführerin durch den Bescheid vom 6. Oktober 1993 Rechte erworben habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Paragraph 63, AVG unterscheidet somit von den Bescheiden (Absatz eins,) "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (Absatz 2,), gegen die eine abgesonderte Berufung ausgeschlossen ist. Das Vorliegen einer selbständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung ist jedenfalls immer dann zu verneinen, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Ein - ebenfalls einer abgesonderten Berufung zugänglicher - verfahrensrechtlicher Bescheid liegt vor, wenn damit über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen wird; selbständig unanfechtbare Verfahrensanordnungen sind hingegen solche, die nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regeln vergleiche hiezu z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/04/0044, und vom 17. Mai 1988, Zl. 87/04/0277 mwN).

Bei der in Rede stehenden Anordnung der ersten Instanz - der an den Konzessionsinhaber Mag. pharm. G. gerichteten Aufforderung, zur Frage der Zurücknahme der erteilten Konzession gemäß Paragraph 19, ApG Stellung zu nehmen - handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um eine förmliche "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" mit Bescheidcharakter. Dies entspricht dem Gesetz, das keinen Formalakt im Zusammenhang mit einer solchen "Verfahrenseinleitung" anordnet; es existiert auch keine Vorschrift des Apothekenrechts, die im vorliegenden Zusammenhang Rechtsfolgen an die "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" knüpft. Der in Rede stehenden Anordnung kommt auch eine Gestaltungs- bzw. Feststellungswirkung im oben dargelegten Sinn nicht zu. Es handelte sich somit lediglich um eine - auf den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG beruhende - verfahrensleitende Anordnung, die einer abgesonderten Berufung nicht zugänglich ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann auch Paragraph 45, ApG nichts Gegenteiliges entnommen werden. Danach finden auf "Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden, welche aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den politischen Behörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung". Die Formulierung "Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden" war bereits im Stammgesetz (RGBl. Nr. 5 aus 1907,) enthalten; sie entspricht in ihrem Sprachgebrauch dem Gesetz vom 12. Mai 1896 über das Verfahren bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden, RGBl. Nr. 101 aus 1896,. Nach Paragraph eins, dieses Gesetzes sind Rekurse (Berufungen) gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Bezirksbehörden, insoferne dieselben noch einem

Rechtszuge unterliegen, ... binnen einer Frist von vierzehn

Tagen bzw. vier Wochen ... einzubringen. Vor diesem Hintergrund

kann dem Begriff "Verfügungen" im Paragraph 45, ApG - was die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betrifft - nicht der Inhalt unterstellt werden, daß damit - abweichend von Paragraph 63, Absatz 2, AVG - ein Rechtszug in Ansehung bloß verfahrensleitender, die Rechtsverhältnisse der Parteien weder gestaltender noch feststellender Anordnungen eingeräumt wäre.

Schon aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde die gegen die bloß verfahrensleitende Anordnung erhobene Berufung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen; eine Auseinandersetzung mit der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin erübrigt sich daher.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Parteiengehör Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100093.X00

Im RIS seit

25.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1994100093_19940926X00