Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/11/0112

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75;
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0243 E 16. Jänner 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkennt, kann die Behörde iSd Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist. (Hinweis auf E vom 8.7.1983, 82/11/0117)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110112.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1993110112_19930629X01

Entscheidungstext 93/11/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/11/0112

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75;
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der P in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. April 1993, Zl. VerkR-390.833/1-1993/Si, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 4. Februar 1993 hat die Bundespolizeidirektion Steyr der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen, daß ihr für die Zeit von 4 Jahren von der Zustellung dieses Bescheides (somit vom 6. Februar 1993) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diesem Bescheid lag zugrunde, daß die Beschwerdeführerin infolge Erhebung einer Anklage vor einem Strafgericht im Verdacht steht, ein Verbrechen nach Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes begangen zu haben. In einer solchen strafbaren Handlung liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG 1967, aus der auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu schließen sei. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch eins "der Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen ... abgewiesen"; zu Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 38, AVG das Verfahren bis zum Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens ausgesetzt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof - lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins - gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Falle der Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person durch die Behörde erster Instanz die betreffende Person für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen ist. Dies liegt im öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Gefahren, die von verkehrsunzuverlässigen Lenkern ausgehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0298, vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0161, und vom 20. November 1990, Zl. 89/11/0252, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). In diesem Stadium des Verfahrens ist von der Rechtmäßigkeit der Annahme der Erstbehörde auszugehen; eine endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Annahme hat erst mit der Entscheidung über die Berufung gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung zu erfolgen.

Die Beschwerdeausführungen betreffend das Nichtvorliegen einer bestimmten Tatsache bzw. die Unbegründetheit der strafrechtlichen Anklage gehen daher ins Leere. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betrifft eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 122, des Wasserrechtsgesetzes, somit einen anderen Sachverhalt und andere Rechtsfragen. Daß die Beschwerdeführerin nicht mehr straffällig werde, ist eine Behauptung, für die jegliche Grundlage fehlt. Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Gefahr im Verzug liegt - wie bereits ausgeführt - darin, daß die Beschwerdeführerin nach Annahme der Erstbehörde verkehrsunzuverlässig ist, was darin begründet ist, daß sie im Verdacht steht, eine schwere strafbare Handlung begangen zu haben, deren Begehung typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert wird.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110112.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1993110112_19930629X00