Mit Bescheid vom 6. November 1989 stellte die mitbeteiligte Vorarlberger Gebietskrankenkasse fest, daß der Beschwerdeführer
"gemäß § 35 ASVG vom 1.7.1987 bis zum 3.5.1988 als Dienstgeber im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der bei der (mitbeteiligten) Gebietskrankenkasse unter Kto.-Nr. A (Firma T ...) zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer anzusehen ist." "gemäß Paragraph 35, ASVG vom 1.7.1987 bis zum 3.5.1988 als Dienstgeber im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der bei der (mitbeteiligten) Gebietskrankenkasse unter Kto.-Nr. A (Firma T ...) zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer anzusehen ist."
Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer in dem im Spruch genannten Zeitraum den Taxi-Betrieb des T aufgrund eines Pachtvertrages mit letzterem auf seine eigene Rechnung geführt habe und daher gemäß § 35 ASVG als Dienstgeber der in diesem Zeitraum zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer anzusehen sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer in dem im Spruch genannten Zeitraum den Taxi-Betrieb des T aufgrund eines Pachtvertrages mit letzterem auf seine eigene Rechnung geführt habe und daher gemäß Paragraph 35, ASVG als Dienstgeber der in diesem Zeitraum zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer anzusehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid "nach Maßgabe der folgenden Berichtigung des Spruches": Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid "nach Maßgabe der folgenden Berichtigung des Spruches":
"Es wird festgestellt, daß (der Beschwerdeführer) gemäß § 35 ASVG als Dienstgeber im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften folgender bei der (mitbeteiligten) Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer während nachstehender Versicherungszeiten anzusehen ist: "Es wird festgestellt, daß (der Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 35, ASVG als Dienstgeber im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften folgender bei der (mitbeteiligten) Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer während nachstehender Versicherungszeiten anzusehen ist:
(Es folgen die Namen von sieben Versicherten, jeweils mit Versicherungsnummer und Versicherungszeit innerhalb des Gesamtzeitraumes vom 12.7.1987 bis 3.5.1988)."
In der Bescheidbegründung legt die belangte Behörde die Erwägungen dar, aus denen auch sie zum Ergebnis gelangt ist, daß der Beschwerdeführer und nicht T im angeführten Zeitraum Dienstgeber der im Spruch des angefochtenen Bescheides näher genannten Dienstnehmer gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256 (vgl. aber auch die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zlen. 93/08/0025, 0026, und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206) dargelegt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhalt der §§ 4 Abs. 2, 35 Abs. 1, 58 Abs. 2 und § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG, daß der Versicherungsträger nicht über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG an sich einen Feststellungsbescheid erlassen darf, weil damit weder Rechte und Pflichten im Sinne der Formulierung des § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG noch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflichtversicherung im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG noch die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung festgestellt wird; die Dienstgebereigenschaft ist vielmehr wesentliches Sachverhaltselement (nicht Vorfrage im Sinne des § 38 AVG) sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, während die Feststellung der Versicherungspflicht zu jener über die Beitragspflicht im Verhältnis der Vorfrage im Sinne des § 38 AVG steht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256 vergleiche aber auch die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zlen. 93/08/0025, 0026, und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206) dargelegt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 4, Absatz 2, 35, Absatz eins, 58, Absatz 2 und Paragraph 410, Absatz eins, erster Satz ASVG, daß der Versicherungsträger nicht über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG an sich einen Feststellungsbescheid erlassen darf, weil damit weder Rechte und Pflichten im Sinne der Formulierung des Paragraph 410, Absatz eins, erster Satz ASVG noch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG noch die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung festgestellt wird; die Dienstgebereigenschaft ist vielmehr wesentliches Sachverhaltselement (nicht Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG) sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, während die Feststellung der Versicherungspflicht zu jener über die Beitragspflicht im Verhältnis der Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG steht.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat die belangte Behörde nicht etwa eine isolierte (und deshalb nach dem Vorgesagten unzulässige) Feststellung der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers, sondern dadurch, daß sie diese Dienstgebereigenschaft in bezug auf bestimmte Dienstnehmer und bestimmte Zeiträume festgestellt hat, eine Absprache über einen (im Beschwerdefall allein strittigen) Teilaspekt der Versicherungspflicht vorgenommen. Diesbezüglich geht aber der Instanzenzug gemäß § 415 ASVG bis zum Bundesminister für Arbeit und Soziales, sodaß die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a gebildeten Dreiersenat nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat die belangte Behörde nicht etwa eine isolierte (und deshalb nach dem Vorgesagten unzulässige) Feststellung der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers, sondern dadurch, daß sie diese Dienstgebereigenschaft in bezug auf bestimmte Dienstnehmer und bestimmte Zeiträume festgestellt hat, eine Absprache über einen (im Beschwerdefall allein strittigen) Teilaspekt der Versicherungspflicht vorgenommen. Diesbezüglich geht aber der Instanzenzug gemäß Paragraph 415, ASVG bis zum Bundesminister für Arbeit und Soziales, sodaß die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gebildeten Dreiersenat nach Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.