Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 13. November 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1991 abgewiesen. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0296, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde laut dem vorliegenden Rückschein am 9. Mai 1992 zugestellt (der Eingangsvermerk auf der in den Verwaltungsakten der belangten Behörde erliegenden Ausfertigung des Erkenntnisses weist dasselbe Datum auf).Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 13. November 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG bestraft. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1991 abgewiesen. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0296, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde laut dem vorliegenden Rückschein am 9. Mai 1992 zugestellt (der Eingangsvermerk auf der in den Verwaltungsakten der belangten Behörde erliegenden Ausfertigung des Erkenntnisses weist dasselbe Datum auf).
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (neuerlich) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein am 19. Mai 1993 zugestellt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß Art. II Abs. 2 der VStG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 358, sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren - dazu zählt auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren - nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. In solchen Verfahren kommt daher - u.a. - § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung gilt der (mit Berufung) angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Wird eine Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, dann ist der Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11621/A) ab der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie neuerlich eine Frist von einem Jahr eingeräumt, nach deren Ablauf die Rechtsfolge des § 51 Abs. 5 VStG 1950 eintritt.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der VStG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 358, sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren - dazu zählt auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren - nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. In solchen Verfahren kommt daher - u.a. - Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984, zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung gilt der (mit Berufung) angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Wird eine Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, dann ist der Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11621/A) ab der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie neuerlich eine Frist von einem Jahr eingeräumt, nach deren Ablauf die Rechtsfolge des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 eintritt.
Im Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an die belangte Behörde
(9. April 1992) in Lauf gesetzten Frist von einem Jahr durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen worden
(19. Mai 1993). Zu diesem Zeitpunkt galt das erstinstanzliche Straferkenntnis aber entsprechend der Anordnung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 als aufgehoben, weshalb das Verfahren einzustellen gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.(19. Mai 1993). Zu diesem Zeitpunkt galt das erstinstanzliche Straferkenntnis aber entsprechend der Anordnung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 als aufgehoben, weshalb das Verfahren einzustellen gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
In amtswegiger Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl. 92/03/0075) war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.In amtswegiger Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl. 92/03/0075) war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer angesprochene Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand berücksichtigt ist und für nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand kein Ersatz gebührt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer angesprochene Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand berücksichtigt ist und für nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand kein Ersatz gebührt.