Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0269

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0292 1

Stammrechtssatz

Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Meldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0120). Allfällige vom Dienstgeber des Lenkers stammende, dieser Verpflichtung entgegenstehende Anordnungen vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020269.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020269_19931124X01

Rechtssatz für 93/02/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/02/0269

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020269.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020269_19931124X02

Entscheidungstext 93/02/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0269

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 1993, Zl. VwSen-101286/2/Bi/Fb, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 1991 um 12.15 Uhr an einem bestimmten Ort einen Pkw gelenkt, sei rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Telefonmasten gestoßen; in weiterer Folge habe er es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort im ursächlichen Zusammenhang gestanden sei, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der in Paragraph 4, Absatz 5, StVO verwendete Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streng auszulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0130). Die Unfallsmeldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0292).

Im Beschwerdefall sind zwischen dem Unfall (12.15 Uhr) und der Unfallsmeldung des Beschwerdeführers (15.55 Uhr) mehr als 3 1/2 Stunden vergangen. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer damit befaßt, sein Fahrzeug bergen und zu seinem Wohnhaus abschleppen zu lassen sowie den Zulassungsschein des Fahrzeuges zu holen. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigten diese Tätigkeiten einen Aufschub der Unfallsmeldung im vorliegenden Ausmaß keinesfalls. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er habe außer der Meldung beim Gendarmerieposten die Post- und Telegraphenverwaltung von der Beschädigung des Telefonmastes verständigt, ist ihm entgegenzuhalten, daß es seinem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringen nach hiezu erst am Tag nach dem Unfall gekommen ist. Diese Kontaktaufnahme war somit schon deshalb nicht geeignet, den Beschwerdeführer von seiner nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO bestehenden Meldepflicht zu entbinden.

Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ohnehin als Milderungsgrund berücksichtigt worden. Auf das Ausmaß des Verschuldens hat die belangte Behörde durch Verhängung einer Geldstrafe von nur S 700,-- (bei nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen) hinreichend Bedacht genommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war sein Verschulden aber nicht so geringfügig, daß mit einer Ermahnung das Auslangen hätte gefunden werden müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0101).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020269.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020269_19931124X00