Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk) vom 6. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der X AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in einer näher bezeichneten Filiale neun namentlich angeführte Arbeitnehmer anläßlich einer Inventur am 2. Mai 1990 zu bestimmten Zeiten länger als "maximal" zehn Stunden beschäftigt habe. Er habe dadurch § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 9 und 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen verhängt).Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk) vom 6. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der römisch zehn AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in einer näher bezeichneten Filiale neun namentlich angeführte Arbeitnehmer anläßlich einer Inventur am 2. Mai 1990 zu bestimmten Zeiten länger als "maximal" zehn Stunden beschäftigt habe. Er habe dadurch Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 28 Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen verhängt).
Dieses Straferkenntnis wurde aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt. Nach der Begründung sei aufgrund der unbenklichen Zeugenaussagen der Arbeitnehmer als erwiesen anzunehmen, daß die Arbeitnehmer am 2. Mai 1990 die Arbeitszeit nicht nur durch die aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtliche Mittagspause, sondern auch durch Kaffeepausen in der Dauer von rund einer Stunde unterbrochen hätten. Von der aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtlichen Arbeitszeit von 11 Stunden bzw. 10 Stunden 30 Minuten je Arbeitnehmer sei daher jeweils eine Stunde abzuziehen. Demnach habe die Arbeitzeit das höchstzulässige Ausmaß von zehn Stunden nicht überschritten. Dieses Straferkenntnis wurde aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG 1950 eingestellt. Nach der Begründung sei aufgrund der unbenklichen Zeugenaussagen der Arbeitnehmer als erwiesen anzunehmen, daß die Arbeitnehmer am 2. Mai 1990 die Arbeitszeit nicht nur durch die aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtliche Mittagspause, sondern auch durch Kaffeepausen in der Dauer von rund einer Stunde unterbrochen hätten. Von der aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtlichen Arbeitszeit von 11 Stunden bzw. 10 Stunden 30 Minuten je Arbeitnehmer sei daher jeweils eine Stunde abzuziehen. Demnach habe die Arbeitzeit das höchstzulässige Ausmaß von zehn Stunden nicht überschritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 gestützte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 9, Absatz 2, ArbIG 1974 gestützte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Arbeitszeitgesetz darf, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten, ebenso auch gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Arbeitszeitgesetz darf, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten, ebenso auch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. ist Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, gemäß § 11 Abs. 2 nur mit deren Zustimmung getroffen werden. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine Pausenregelung gemäß Absatz eins, zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0169, und die dort angeführte Vorjudikatur) kommt die Einordnung einer Arbeitsunterbrechung unter den Begriff der "Ruhepause" im Sinne des § 11 Abs. 1 und damit auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Arbeitszeitgesetz dann nicht in Betracht, wenn diese Zeit nicht von vornherein festgelegt ist. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0169, und die dort angeführte Vorjudikatur) kommt die Einordnung einer Arbeitsunterbrechung unter den Begriff der "Ruhepause" im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und damit auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitszeitgesetz dann nicht in Betracht, wenn diese Zeit nicht von vornherein festgelegt ist.
Ob diese Voraussetzung im Beschwerdefall hinsichtlich der "Kaffeepausen" erfüllt war oder nicht, hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht festgestellt. Damit belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sei bemerkt, daß der Mitbeteiligte über das Ausmaß und die zeitliche Lagerung der behaupteten, zusätzlich zur Mittagspause zu gewährenden Ruhepausen im Verwaltungsstrafverfahren verschiedene Versionen vorgebracht hat: Heißt es in der Rechtfertigung vom 24. September 1990 dazu: "In der Filiale hat jeder Mitarbeiter Mittags und Nachmittags je Anspruch auf eine Kaffeepause von 20 min, und bei vorauszusehender Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden - 30 min", so wird in der Stellungnahme vom 18. Februar 1991 ausgeführt, daß "die Arbeitspausen (Kaffeepausen) von zweimal 20 Minuten täglich, und zwar je eine vormittags und nachmittags, ... eine eindeutige Fixierung in Anzahl und Dauer" sei, während in der Berufung davon die Rede ist, daß den Mitarbeitern jeden Vor- und Nachmittag eine zwanzigminütige Ruhepause und nach fünf Stunden Arbeitszeit eine dreißigminütige Pause eingeräumt werde. Im Rahmen der im oben aufgezeigten Sinne erforderlichen Ergänzung der Feststellungen wird sich die belangte Behörde auch damit auseinanderzusetzen haben, daß nach den von ihr als unbedenklich angesehenen Zeugenaussagen unterschiedlich lange "Kaffeepausen" eingehalten wurden, deren Dauer zum Teil nicht dem sich aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten ergebenden Ausmaß entspricht.