Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/16/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/16/0114

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §208 Abs2;
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Beachte

Besprechung in: AnwBl 5/1993, S 360 - 362;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß angezeigt iSd Paragraph 208, Absatz 2, BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160114.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992160114_19930225X01

Rechtssatz für 92/16/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/16/0114

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: AnwBl 5/1993, S 360 - 362;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0185 4

Stammrechtssatz

Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, daß der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte und Pflichten voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht. Der Gesamtrechtsnachfolger kann daher auch die dem Rechtsvorgänger gewährte Grunderwerbssteuerfreiheit in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160114.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992160114_19930225X02

Entscheidungstext 92/16/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/16/0114

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §547;
ABGB §797;
BAO §19 Abs1;
BAO §208 Abs2;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Beachte

Besprechung in: AnwBl 5/1993, S 360 - 362;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der römisch eins in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1992, Zl. GA 11-81/4/92, in der Fassung des Berichtigungsbescheides derselben Finanzlandesdirektion vom 1. Oktober 1992, Zl. GA 11-1253/9/92, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Grunderwerbsteuer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat laut Kaufvertrag und Abgabenerklärung vom 25. Jänner 1978 eine Liegenschaft um den Kaufpreis von S 410.000,-- erworben.

Mit rechtskräftig gewordener Strafverfügung vom 18. Juni 1982 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem im Jahre 1982 anhängig gewordenen Strafverfahren den Ehegatten der Beschwerdeführerin der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt, weil er als abgabepflichtiger Erwerber anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages vom 25. Jänner 1978 betreffend die Liegenschaft durch unrichtige Angabe der Gegenleistung in der Höhe von S 410.000,-- statt der tatsächlichen Gegenleistung in der Höhe von S 900.000,-- in der Abgabenerklärung die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 39.200,-- hinterzogen habe. Über ihn wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von S 45.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage) verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß Paragraph 185, FinStrG mit S 4.500,-- festgesetzt.

Am 28. Dezember 1986 verstarb der Ehegatte der Beschwerdeführerin, sodaß der im Abgabenfestsetzungsverfahren an ihn gerichtete Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20. März 1987 nicht zugestellt werden konnte.

Mit dem an die Beschwerdeführerin als Erbin nach ihrem Ehegatten gerichteten Bescheid vom 30. Jänner 1990 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: Finanzamt) das mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. Februar 1978 rechtskräftig abgeschlossene Abgabenverfahren gemäß Paragraph 303, BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der hinterzogenen Grunderwerbsteuer herangezogen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß ihr die Ermittlungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht bekannt gewesen seien. Sie vertrete die Auffassung, daß der "Erstbescheid vom 6. Februar 1978 längst verjährt" sei. Es erscheine nicht gerechtfertigt, daß dieser Bescheid zwölf Jahre nach dessen Ergehen, also nach der gesetzlichen Verjährungsfrist, abgeändert werden solle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. September 1990 gab das Finanzamt der Berufung keine Folge und führte aus, daß die Erbenstellung Gesamtrechtsnachfolge bedeute und im Hinblick auf die abgegebene bedingte Erbserklärung die Haftung für die Schulden des Erblassers - auch für Steuerschulden - bis zum Wert der der Erbin zugekommenen Vermögenswerte (dieser Wert sei größer als die Steuerschulden) nach sich ziehe. Das Finanzamt habe erstmals im Jahre 1982 Kenntnis vom tatsächlichen Kaufpreis erhalten. Die Verjährung sei durch den Zustellversuch im Jahre 1987 unterbrochen worden. Die Verjährung trete daher erst am 31. Dezember 1992 ein.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Berufungsentscheidung vom 30. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und stützte sich in ihrer Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides behauptet wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, daß verjährte Steuerbeträge nicht mehr geltend gemacht werden und Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 209, Absatz eins, BAO auch tatsächlich nach außen erkennbar sind, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, BAO ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a., daß der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Gemäß Paragraph 304, BAO in der bis 31. Dezember 1992 anzuwendenden Fassung ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrundeliegt.

Die Beschwerdeführerin bringt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, daß der Erwerbsvorgang als solcher tatsächlich angezeigt worden sei. Wie sich schon aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung ergebe, sei auf Grund dieser Anmeldung - allerdings mit unrichtiger Bemessungsgrundlage - die Grunderwerbsteuer festgesetzt und auch bezahlt worden. Paragraph 208, Absatz 2, BAO stelle nur auf die Kenntnis des Erwerbsvorganges, nicht jedoch auf eine allfällige spätere Erhöhung der Steuer infolge einer anderen Bemessungsgrundlage ab. Die Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, BAO sei daher schon abgelaufen.

Wird gemäß Paragraph 208, Absatz 2, BAO ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt.

Ordnungsgemäß angezeigt im Sinn dieser Bestimmung heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw. durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, das heißt wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv möglich geworden ist vergleiche hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1992, Zl. 92/16/0013).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat - wie oben näher ausgeführt - den Erwerbsvorgang zwar angezeigt, durch die Angabe eines unrichtigen Kaufpreises aber nicht ordnungsgemäß. Daraus ergibt sich, daß die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgaben im vorliegenden Fall nicht vor Ablauf des Jahres 1982 begonnen hat.

Gemäß Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde wegen der unrichtigen Angabe des Kaufpreises der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG rechtskräftig schuldig erkannt, sodaß bei der Abgabenfestsetzung von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehegatten. Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, daß der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte und Pflichten voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0185).

Demnach war die zehnjährige Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 30. Jänner 1990 noch nicht abgelaufen. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen, wonach eine Unterbrechung der Verjährung gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO nicht eingetreten sei.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht anhaftet, war die Beschwerde unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandlos geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160114.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992160114_19930225X00