Mit Berichterverfügung vom 5. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen des Beschwerdevertreters) die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete, in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen u.a. mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Die Verfügung war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.Mit Berichterverfügung vom 5. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen des Beschwerdevertreters) die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete, in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen u.a. mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (Paragraphen 24, Absatz eins und 29 VwGG). Die Verfügung war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer legte innerhalb dieser Frist - unter gleichzeitiger Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde - ein weiteres Exemplar des Beschwerdeschriftsatzes vor, welches zwar den Inhalt der Beschwerde enthält, jedoch keine Unterschrift des Beschwerdevertreters (weder im Original, noch in Kopie) aufweist.
Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht entsprochen. Unter der Ausfertigung der Beschwerde ist im Hinblick auf § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung einer Abschrift des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Vorlage einer Beschwerdeausfertigung und damit nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (siehe unter anderem die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0083, und vom 21. November 1989, Zl. 89/11/0244, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht entsprochen. Unter der Ausfertigung der Beschwerde ist im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung einer Abschrift des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Vorlage einer Beschwerdeausfertigung und damit nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (siehe unter anderem die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0083, und vom 21. November 1989, Zl. 89/11/0244, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Da der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat, war das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.