Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0043

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;
AVGNov 1990 Art4;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das Verschulden einer geeigneten und ordentlich überwachten Angestellten eines Rechtsanwaltes stellt regelmäßig einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hinweis Pichler, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, AnwBl 1990, 178 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X01

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090043_19920625X01

Rechtssatz für 92/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0043

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;
AVGNov 1990 Art4;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X02

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090043_19920625X02

Rechtssatz für 92/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0043

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;
AVGNov 1990 Art4;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die belBeh die Rechtslage verkannt hat, wenn sie ohne nähere Erörterung der konkreten Umstände davon ausgegangen ist, die behauptete stichprobenweise Überprüfung der Eintragungen im Fristenbuch einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt sei als Aufsichtsmaßnahme und Kontrollmaßnahme jedenfalls unzureichend und rechtfertige daher nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X03

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090043_19920625X03

Rechtssatz für 92/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0043

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 90/11/0082 1

Stammrechtssatz

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach Paragraph 72, Absatz eins, AVG außer Kraft. (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X04

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090043_19920625X04

Entscheidungstext 92/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0043

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §46 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;
AVGNov 1990 Art4;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 10. Dezember 1991, Zl. 107/6-DOK/91, betreffend Abweisung einer Wiedereinsetzung und Zurückweisung einer Berufung in einer Disziplinarangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt; es wurde über ihn deshalb ein Schuldspruch ohne Strafe verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Juli 1991 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 9. August 1991 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG und holte gleichzeitig die versäumte Berufung nach. Als Wiedereinsetzungsgrund machte er geltend, eine langjährige erstklassige Kanzleikraft seines Vertreters habe durch ein Versehen die Frist für die Einbringung der Berufung im Kalender nicht eingetragen.

Die DK gab diesem Antrag nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 18. September 1991 nicht statt und begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter das Verschulden der Kanzleikraft zu vertreten hätten. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß der Vertreter des Beschwerdeführers seiner Überwachungs- und Aufsichtspflicht nachgekommen sei, weshalb ihn an der Versäumung ein Verschulden treffe, welches sich auf den Beschwerdeführer auswirke und der Wiedereinsetzung entgegenstehe.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 keine Folge; gleichzeitig wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der DK vom 27. Juni 1991 als verspätet zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist sei in einer Anwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt selbst verantwortlich; er habe die Frist festzusetzen, die Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tue er dies nicht oder unterlaufe ihm dabei ein Versehen, ohne daß er dartun könne, daß die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten eines Angestellten beruhe und in seiner Person kein Verschulden vorliege, so treffe ihn ein Verschulden, welches sich auf den Vertretenen auswirke. Im Beschwerdefall sei die Frist nicht einmal fehlerhaft, sondern überhaupt nicht eingetragen worden. Ein derartiges Versehen sei nicht zu rechtfertigen, sodaß die unterlassene Eintragung nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, welche Vorkehrungen von seinem Rechtsanwalt getroffen worden seien, um derartige Unzulänglichkeiten aller Voraussicht nach auszuschließen. Die bloße Behauptung der Vornahme stichprobenartiger Kontrollen reiche dafür nach Ansicht der belangten Behörde nicht aus.

Dies habe zur Folge, daß die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu bestätigen und die Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis der DK vom 27. Juni 1991 als verspätet zurückzuweisen sei.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer zu beiden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinen Rechten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Sachentscheidung über seine Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis der DK vom 27. Juni 1991 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Das vorliegende Disziplinarverfahren ist frühestens seit der Erlassung der Disziplinarverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. April 1991 anhängig. Mit Rücksicht darauf sowie auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, ist im Beschwerdefall Paragraph 71, AVG in der Fassung gemäß dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in dieser Fassung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Als ein solches unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hat der Beschwerdeführer ein Versehen einer Kanzleiangestellten seines Rechtsanwaltes geltend gemacht, die - wie im Verfahren durch eine eidesstattliche Erklärung bescheinigt wurde und unbestritten dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt - die Eintragung des Termins für die Berufungseinbringung im Kalender unterlassen hat, obwohl ihr diese Aufgabe in der Kanzlei des Anwaltes obliegt.

Nun stellt das Verschulden einer geeigneten und ordentlich überwachten Angestellten eines Rechtsanwaltes regelmäßig einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche dazu PICHLER, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, in Anw. 4 aus 1990,, S. 178 ff). Daß im Beschwerdefall ein solches schuldhaftes Verhalten der Kanzleiangestellten jedenfalls vorliegt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt; geht sie doch sogar davon aus, daß "die unterlassene Eintragung nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet" werden könne. Die Nichtanerkennung dieses fehlerhaften, wenn nicht sogar weisungswidrigen Verhaltens der Kanzleiangestellten könnte somit nur dann die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, wenn die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen konnte, der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe keine geeigneten organisatorischen Maßnahmen zur tunlichsten Vermeidung derartiger Fehlleistungen getroffen.

Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung unwiderlegt vorgebracht, daß die Eintragungen im Fristenbuch von ihm stichprobenweise überprüft würden. Die belangte Behörde hat sich dazu mit dem Hinweis begnügt, die bloße Vornahme stichprobenartiger Kontrollen reiche nach ihrer Ansicht für eine ordentliche Überwachung der Angestellten nicht aus. Welche Maßnahmen die belangte Behörde indes darüber hinaus verlangen und als ausreichend anerkennen würde, wird im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich hiezu der Erwägung des Beschwerdeführers nicht verschließen, daß - will man nicht verlangen, daß der Anwalt den Fristenvermerk selbst führt - nicht eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch, also eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", zu fordern ist vergleiche auch dazu Pichler, aaO, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1984, Zl. 83/11/0143 = Slg. 11439/A).

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie ohne nähere Erörterung der konkreten Umstände davon ausgegangen ist, die behauptete stichprobenweise Überprüfung der Eintragungen einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt sei als Aufsichts- und Kontrollmaßnahme jedenfalls unzureichend und rechtfertige daher nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung.

Zu diesen Erwägungen kommt noch, daß die eingeschrittenen Behörden auch nicht begründet haben, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer falle bei der gegebenen Situation an der Versäumung der Berufungsfrist mehr als nur ein minderer Grad des Versehens zur Last, welcher nach der hier anzuwendenden Rechtslage gemäß der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, einer Wiedereinsetzung noch nicht im Wege stehen würde.

Es war daher der angefochtene Bescheid, soweit damit die belangte Behörde eine negative Sachentscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Hingegen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung richtet, nicht begründet.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer seine mit Schriftsatz vom 9. August 1991 eingebrachte Berufung - ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - verspätet eingebracht hat. Deshalb erweist sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides als im Ergebnis dem Gesetz entsprechend.

Daran ändert auch die Aufhebung der negativen Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nichts, weil damit lediglich der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wieder anhängig wird. Die bloße Anhängigkeit eines noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrages behindert jedoch (abgesehen vom Fall, daß dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - dies trifft im Beschwerdefall unbestritten nicht zu) nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels zu entscheiden vergleiche dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251 = Slg. N.F. Nr. 12275/A).

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß für den Fall der späteren Bewilligung der Wiedereinsetzung der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde nach Paragraph 72, Absatz eins, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft tritt vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986).

Aus diesem Grund war daher die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als verspätet richtete, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere dessen Paragraph 50,, in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für die Vorlage entbehrlicher Beilagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X00

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWT_1992090043_19920625X00