Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

92/09/0043

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die belBeh die Rechtslage verkannt hat, wenn sie ohne nähere Erörterung der konkreten Umstände davon ausgegangen ist, die behauptete stichprobenweise Überprüfung der Eintragungen im Fristenbuch einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt sei als Aufsichtsmaßnahme und Kontrollmaßnahme jedenfalls unzureichend und rechtfertige daher nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung.