Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/02/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0278

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0073 2

Stammrechtssatz

Die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (HinweisE 13.2.1974, 1841/73, VwSlg 8554 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheideneingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Beh - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020278.X01

Im RIS seit

21.10.1992

Dokumentnummer

JWR_1992020278_19921021X01

Rechtssatz für 92/02/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/02/0278

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG und Paragraph 35, AVG kann auch gegen Rechtsanwälte verhängt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020278.X02

Im RIS seit

21.10.1992

Dokumentnummer

JWR_1992020278_19921021X02

Rechtssatz für 92/02/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/02/0278

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend Paragraph 62, Absatz 4, AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des Paragraph 24, VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020278.X03

Im RIS seit

21.10.1992

Dokumentnummer

JWR_1992020278_19921021X03

Entscheidungstext 92/02/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0278

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §35;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1992, Zl. VerkR-15.371/4-1992/Pol, betreffend Berichtigung eines Bescheides in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich und der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1992 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 76, Absatz 5, KFG und nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens lautete:

"Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Snd 1 und 2 VStG 1950 als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 S 1.000,--, zu Paragraph 76, Absatz 3, KFG 1967 S 100,-- zu leisten."

Gegen die Bescheide vom 13. April 1992 erhob der Beschwerdeführer die zu den hg. Zlen. 92/02/0195, 0196 protokollierte Beschwerde, in der er unter anderem die oben wiedergegebene Kostenentscheidung rügte.

Daraufhin berichtigte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahin, daß sie zu lauten habe: "Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, ABS 1 und 2 VStG als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 S 1.000,--, zu Paragraph 76, Absatz 5, KFG 1967 S 100,-- zu leisten."

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0056, und vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 0250).

Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für die Berichtigung Paragraph 62, Absatz 4, AVG allein, statt in Verbindung mit Paragraph 24, VStG angeführt hat.

Paragraph 24, VStG ordnet an, daß das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, soweit sich aus dem VStG nichts anderes ergibt. In der folgenden Liste der im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwendenden Bestimmungen ist

Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht enthalten. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides zutreffend Paragraph 62, Absatz 4, AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des Paragraph 24, VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, daß die belangte Behörde in der Bescheidbegründung lediglich eine Unrichtigkeit der berichtigten Stellen, nicht aber einen "Schreibfehler" oder ein "Versehen" behaupte. Dazu genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde bei der Darstellung der Rechtslage die vom Beschwerdeführer vermißten Ausdrücke ohnehin verwendet hat und daß aus dem Zusammenhalt ihrer weiteren Ausführungen zu entnehmen ist, es handle sich ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall um einen versehentlichen Schreibfehler. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend dargelegt, daß die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Berichtigung gegeben waren.

Die belangte Behörde hat weiters darauf hingewiesen, daß die Rechtsgrundlage für den Kostenbeitrag im Bescheidkonzept noch richtig mit Paragraph 64, ABS 1 (und 2) VStG bezeichnet worden war, sodaß es sich bei der Angabe Paragraph 64, Snd 1 und 2 VStG um einen Ausfertigungsfehler handelte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, eine entsprechende Berichtigung wäre " nicht möglich", bleibt aber hiefür eine Begründung schuldig. Anzumerken ist, daß der Schreibfehler der belangten Behörde hiebei - offenbar auf Grund eines Schreibfehlers in der Beschwerde - unrichtig mit "Nnd" wiedergegeben wurde.

Auch die Beschwerdeausführungen zur Berichtigung von "§ 176 Absatz 3, KFG auf Paragraph 76, Absatz 5, KFG" zeigen, daß niemand vor Schreibfehlern gefeit ist: Paragraph 176, KFG ist überhaupt nicht gegenständlich. Im übrigen war für einen verständigen Leser trotz unrichtiger Absatzbezeichnung in der Kostenentscheidung leicht erkennbar, daß der Kostenbeitrag von S 100,-- sich auf die erfolgte Verurteilung wegen Übertretung des Paragraph 76, Absatz 5, KFG bezog. Soweit in der Beschwerde (Seite 2) insoweit ein Kostenbeitrag von S 1.000,-- genannt wird, ist dem Beschwerdevertreter neuerlich ein Schreibfehler unterlaufen.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG, Paragraph 35, AVG gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Gerichtshofes in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe verhängt werden kann - dies auch gegen Rechtsanwälte vergleiche die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 730 f).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020278.X00

Im RIS seit

21.10.1992

Dokumentnummer

JWT_1992020278_19921021X00