Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1991 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, innerhalb von einer WocheMit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1991 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, innerhalb von einer Woche
1) eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG) und1) eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG) und
2) eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).2) eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (Paragraphen 24, Absatz eins und 29 VwGG).
Innerhalb der Mängelbehebungsfrist legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des angefochtenen Bescheides und eine Kopie der Beschwerde vor, wobei letztere die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdevertreters nicht aufweist.
Da unter einer "Ausfertigung der Beschwerde" nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden kann (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/14/0194, und vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/14/0220), ist die Beschwerdeführerin dem ihr unter Punkt 2) erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen.Da unter einer "Ausfertigung der Beschwerde" nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden kann vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/14/0194, und vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/14/0220), ist die Beschwerdeführerin dem ihr unter Punkt 2) erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen.
Die mangelhafte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 12. Juni 1991 führt damit zur Einstellung des Verfahrens (siehe § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 VwGG und Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523 f).Die mangelhafte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 12. Juni 1991 führt damit zur Einstellung des Verfahrens (siehe Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2, VwGG und Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523 f).