Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1991

Geschäftszahl

91/15/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/22 90/14/0032 2

Stammrechtssatz

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen.