Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluß vom 29. Oktober 1990, Zl. AW 90/13/0029, nicht stattgegeben, weil die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprechend konkretisiert worden war.Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluß vom 29. Oktober 1990, Zl. AW 90/13/0029, nicht stattgegeben, weil die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht entsprechend konkretisiert worden war.
Der Antragsteller begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erklärt, er habe nach dem Beschluß vom 29. Oktober 1990 eine Vermögensaufstellung angefertigt, die er hiemit vorlege und aus der sich ergebe, daß er unter Berücksichtigung der Abgabenschuldigkeiten überschuldet sei.
Der Antragsteller übersieht offenbar, daß auch ein Beschluß über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, d.h. daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 259 Abs. 3 und 5 zitierte Rechtsprechung). Da der Antragsteller eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 29. Oktober 1990 nicht behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Der Antragsteller übersieht offenbar, daß auch ein Beschluß über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, d.h. daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 259 Absatz 3 und 5 zitierte Rechtsprechung). Da der Antragsteller eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 29. Oktober 1990 nicht behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.