Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde mit Bescheid des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 27. Februar 1990 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 1989 keine Folge gegeben und dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung und beantragte gleichzeitig, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Mit Bescheid vom 17. September 1990 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde, welche mit hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0280, als unbegründet abgewiesen worden ist, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vor Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage über eine Berufung entschieden werden kann. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 31. Jänner 1991 hinsichtlich seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Steiermark, über welchen bisher ein Bescheid nicht erging.
Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG (in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 296/1984) ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und Finanzstrafsachen. Gemäß Artikel 132, zweiter Satz B-VG (in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1984,) ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und Finanzstrafsachen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. N.F. Nr. 11682/A, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, schließt der im Art. 132 B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsachen" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. N.F. Nr. 11682/A, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, schließt der im Artikel 132, B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsachen" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein.
Im vorliegenden Fall liegt nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist eine Strafverfügung zugrunde; die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher in einer "Verwaltungsstrafsache" erhoben worden; es liegt auch keiner der beiden im Art. 132 letzter Halbsatz B-VG geregelten Fälle der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen vor. Im vorliegenden Fall liegt nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist eine Strafverfügung zugrunde; die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher in einer "Verwaltungsstrafsache" erhoben worden; es liegt auch keiner der beiden im Artikel 132, letzter Halbsatz B-VG geregelten Fälle der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen vor.
Der vorliegenden Beschwerde steht daher die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde steht daher die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.