Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0322

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich

Norm

GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/17/0183 1

Stammrechtssatz

Die OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 hat nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand, sondern sieht einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vor. Mit der in Rede stehenden Novelle hat der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. April 1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß Paragraph 152, OÖ LAO noch nicht eingetreten ist, eingeführt hat. Es trifft daher nicht zu, daß die Gemeinden ohne weitere Beschlußfassung durch den Gemeinderat bereits auf Grund der seinerzeitigen, jährlich gefaßten Beschlüsse über die Erhebung von Getränkesteuer auch zur Besteuerung des Wertes der Getränkeverpackungen schon deswegen berechtigt seien, weil es sich um eine bloße Bemessungsfrage der Getränkesteuer handle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170322.X01

Im RIS seit

15.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170322_19910308X01

Rechtssatz für 90/17/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0322

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §8 Abs6;
GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/28 90/17/0162 1

Stammrechtssatz

Adressat der im Paragraph eins, des OÖ GetränkesteuerG ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung (also zur Erschließung und Nutzung der Steuerquelle -

(Hinweis E VfGH 10.12.1968, B 102/68, VfSlg 5855 aus 1968,) ist der Gemeindeverordnungsgeber und nicht die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der im Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung LGBl 1988/22 gefundene Abgabentatbestand (auf den Wert der Verpackung) ist daher nicht unmittelbar anwendbar (self-executing), sondern bedarf einer Verordnung des Gemeinderates.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170322.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170322_19910308X02

Entscheidungstext 90/17/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/17/0322

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich;
30/01 Finanzverfassung;

Norm

F-VG 1948 §8 Abs6;
GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirchner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der X-reg GenmbH gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 1990, Zl. Gem-7184/3-1990-Gt, betreffend Getränke- und Speiseeisteuer für den Zeitraum vom Jänner 1984 bis einschließlich Dezember 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Obertraun), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 1989 wurde für den oben genannten Bemessungszeitraum Getränkesteuer auch vom Wert der von der Beschwerdeführerin mitverkauften Getränkeverpackungen bemessen. Der entsprechende Rückstand wurde der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es sinngemäß, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15 aus 1950, (im folgenden: Oö Gd-GetrStG) in der Fassung der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 22 (im folgenden: Oö Gd-GetrStGNov 1988), gelte als steuerpflichtiges Entgelt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt einschließlich des Wertes der mitverkauften Verpackung und Trinkhalme. Habe eine Gemeinde einen Beschluß auf Einhebung (richtig wohl: Erhebung) der Getränkesteuer gefaßt, so erstrecke sich dieser auch auf die mit steuerpflichtigen Getränken mitverkauften Getränkeverpackungen. Im übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 1990 (G 283/89 ua.) ausgeführt, daß der zweite Satz des Artikel römisch zwei, der Oö Gd-GetrStGNov 1988 nicht verfassungswidrig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "für die anläßlich der entgeltlichen Abgabe von Getränken, insbesondere Bier, und Speiseeis mitübereigneten Gebinde nicht Getränke- und Speiseeissteuer entrichten zu müssen". Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. September 1990, Zlen. 90/17/0162 u.a., und vom 22. Februar 1991, Zlen. 90/17/0193 u.a., dargetan hat, hat die Oö Gd-GetrStGNov 1988 nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand, sondern sieht einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vor. Mit der in Rede stehenden Novelle hat der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. April 1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß Paragraph 152, Oö LAO noch nicht eingetreten ist, eingeführt hat. Es trifft daher das Argument, die Gemeinden seien ohne weitere Beschlußfassung durch den Gemeinderat bereits auf Grund der seinerzeitigen, jährlich gefaßten Beschlüsse über die Erhebung von Getränkesteuer auch zur Besteuerung des Wertes der Getränkeverpackungen schon deswegen berechtigt, weil es sich um eine bloße Bemessungsfrage der Getränkesteuer handle, nicht zu. Das Gesetz läßt eindeutig erkennen, daß Adressat der in Paragraph eins, Oö Gd-GetrStGNov 1988 ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung der Gemeinde-Verordnungsgeber ist und nicht unmittelbar die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der Gesetzgeber ist daher ersichtlich davon ausgegangen, daß auch die Erhebung dieser Abgabe einer entsprechenden Verordnung des entsprechenden Gemeinderates bedarf.

Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem Akteninhalt und einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, daß die mitbeteiligte Gemeinde keine Beschlußfassung im Gemeinderat über die Erhebung der Abgabe auf den Wert der mitverkauften Getränkeverpackungen vorgenommen und kundgemacht hat. Der erstinstanzliche Bescheid vom 27. Juli 1989 beruft sich auf Beschlüsse des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. März 1967 (Speiseeis) und 22. November 1973 (Bier). Im Berufungsbescheid vom 25. Oktober 1989 vertritt der Gemeinderat die Auffassung, es bedürfe KEINER eigenen Verordnung der Gemeinde, um auf Grund eines geänderten Wortlautes im Landesgesetz auch eine Steuerpflicht für Verpackungswerte etc. zu erwirken; lediglich für die Erhebung der Getränkesteuer auf Speiseeis und Bier seien entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse notwendig gewesen. Darüber hinaus habe die Gemeinde nur die Zuständigkeit der Festsetzung des Ausmaßes der Steuer. Auch die Vorstellungsbehörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die - nach Obgesagtem unrichtige - Rechtsauffassung vertreten, wenn eine Gemeinde einen Beschluß auf Erhebung der Getränkesteuer gefaßt habe, sei von diesem Beschluß auch die Erhebung der Steuer auf die Getränkeverpackung mitumfaßt.

Damit entbehrt jedoch die Abgabenvorschreibung der erforderlichen Grundlage in einer entsprechenden Verordnung. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170322.X00

Im RIS seit

15.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1990170322_19910308X00