Verwaltungsgerichtshof
08.03.1991
90/17/0322
GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/17/0183 1
Die OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 hat nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand, sondern sieht einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vor. Mit der in Rede stehenden Novelle hat der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. April 1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß Paragraph 152, OÖ LAO noch nicht eingetreten ist, eingeführt hat. Es trifft daher nicht zu, daß die Gemeinden ohne weitere Beschlußfassung durch den Gemeinderat bereits auf Grund der seinerzeitigen, jährlich gefaßten Beschlüsse über die Erhebung von Getränkesteuer auch zur Besteuerung des Wertes der Getränkeverpackungen schon deswegen berechtigt seien, weil es sich um eine bloße Bemessungsfrage der Getränkesteuer handle.