Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/17/0266

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1 impl;
BAO §201 impl;
LAO OÖ 1984 §145 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 366;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0262 E 18. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben (Hinweis E 29.4.1983, 81/17/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170266.X01

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1989170266_19900119X01

Entscheidungstext 89/17/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/17/0266

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198 Abs1 impl;
BAO §201 impl;
LAO OÖ 1984 §145 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 366;

Betreff

N gegen Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Oktober 1989, Zl. Gem-7124/2-1989-Wa,

betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Firma AB)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 5. September 1988 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 1988 "gemäß Paragraphen 145 und 149 Absatz 2, O.ö. Landesabgabenordnung 1984 und Paragraphen 2 und 4 O.ö. Gemeindegetränkesteuergesetz vom 14. Dezember 1949, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1950, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1988, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Traun vom 1. Juli 1988 betreffend die Getränkesteuer" eine GETRÄNKESTEUERNACHFORDERUNG von S 4.156,-- und gemäß den Paragraphen 162 und 164 LAO ein 4 %iger Säumniszuschlag in der Höhe von S 166,--, insgesamt sohin ein Betrag von S 4.322,-- festgesetzt. Der Bescheid enthält weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung Ausführungen dazu, wie hoch die für diesen Zeitraum vom Mitbeteiligten selbstbemessene Getränkesteuer war, und läßt weiters offen, wie hoch diese Steuer insgesamt (d.h. die selbstbemessene Abgabe zuzüglich des Nachforderungsbetrages) war.

Der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun mit Bescheid vom 19. April 1989 nur hinsichtlich des Säumniszuschlages statt; im übrigen wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 19. April 1989 Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Traun. Nach der dem Bescheid beigegebenen Begründung war für die aufhebende Vorstellungsentscheidung tragend, daß die Gemeindeabgabenbehörden für den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Zeitraum lediglich die RESTLICHE Getränkesteuer, nicht aber die Getränkesteuer INSGESAMT festgesetzt hatten. Da Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten hätten, hätte es den Gemeindeabgabenbehörden oblegen, die Gesamtsumme der Getränkesteuer selbst dann festzusetzen, wenn etwa Teilbeträge davon schon entrichtet worden sein sollten. Auf den Umstand, daß der bereits entrichtete Teilbetrag von der im Bescheid festgesetzten Abgabengesamtsumme in Abzug zu bringen sei, hätte in den Abgabenbescheiden in geeigneter Weise hingewiesen werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weil in dem vom Gemeiderat der Stadtgemeinde Traun bestätigten erstinstanzlichen Abgabenbescheid nur die Bemessungsgrundlage für die Nachverrechnung in Höhe von S 41.557,90 und der daraus abgeleitete zehnprozentige Nachforderungsbetrag, nicht aber die gesamte Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Getränkesteuer für diesen Zeitraum insgesamt ausgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Landesabgabenordnungen hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die GESAMTE im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf die RESTLICHE Abgabenforderung zu erstrecken. Dies ergibt sich aus der in den einzelnen Landesabgabenordnungen (so auch in Paragraph 149, Absatz 2, O.ö. LAO, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,) getroffenen Anordnung, daß die Abgabenbehörde DIE ABGABE mit Bescheid festzusetzen hat, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist vergleiche hiezu das ebenfalls einen Getränkesteuerfall in Oberösterreich betreffende hg. Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 87/17/0262, und die dort angeführten Vorerkenntnisse, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 29. April 1983, Slg. Nr. 5781/F).

Die Rüge der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 19. April 1989 aufgehoben, weil mit diesem die Getränkesteuer für den Streitzeitraum gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht insgesamt, sondern bloß mit dem restlichen Betrag festgesetzt worden sei, erweist sich daher als im Gesetz nicht begründet.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170266.X00

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1989170266_19900119X00