Verwaltungsgerichtshof
19.01.1990
89/17/0266
GRS wie 87/17/0262 E 18. September 1987 RS 4
Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben (Hinweis E 29.4.1983, 81/17/0060).
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 366;