Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/17/0266

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0262 E 18. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben (Hinweis E 29.4.1983, 81/17/0060).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 366;