Hat ein Hilfsbedürftiger im Antrag auf Sozialhilfe ausgeführt, dass er zur Aufnahme eines Kredites gezwungen war, um sich einige Einrichtungsgegenstände für seine Mietwohnung anschaffen zu können, so hat er damit einen Unterkunftsbedarf im Sinne des § 1 lit b der Tir SHV geltend gemacht, der gemäß § 4 Abs 1 lit b Tir SHV in Höhe der tatsächlichen Kosten zu decken ist.Hat ein Hilfsbedürftiger im Antrag auf Sozialhilfe ausgeführt, dass er zur Aufnahme eines Kredites gezwungen war, um sich einige Einrichtungsgegenstände für seine Mietwohnung anschaffen zu können, so hat er damit einen Unterkunftsbedarf im Sinne des Paragraph eins, Litera b, der Tir SHV geltend gemacht, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, Tir SHV in Höhe der tatsächlichen Kosten zu decken ist.