Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/11/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/11/0029

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol

Norm

SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita;
SHG Tir 1973 §7 Abs4;

Rechtssatz

Eine - das verwertbare Einkommen mindernde - Unterhaltsverpflichtung besteht zwar nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage (Hinweis E 20.12.1988, 87/11/0006 zum Wr SHG). Sollte der Betroffene aber kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe verpflichtet sein, so hat die Behörde zu prüfen, ob es ihm möglich und zumutbar war, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen oder ob er vom Gericht dessen ungeachtet zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, deren Exekution (bis zum so genannten Existenzminimum) ihn in eine Notlage im Sinne des Tir SHG führen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110029.X01

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1989110029_19890509X01

Rechtssatz für 89/11/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/11/0029

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol

Norm

SHG Tir 1973 §1 litb idF 1983/081;
SHG Tir 1973 §4 Abs1 litb idF 1983/081;

Rechtssatz

Hat ein Hilfsbedürftiger im Antrag auf Sozialhilfe ausgeführt, dass er zur Aufnahme eines Kredites gezwungen war, um sich einige Einrichtungsgegenstände für seine Mietwohnung anschaffen zu können, so hat er damit einen Unterkunftsbedarf im Sinne des Paragraph eins, Litera b, der Tir SHV geltend gemacht, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, Tir SHV in Höhe der tatsächlichen Kosten zu decken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110029.X02

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1989110029_19890509X02

Rechtssatz für 89/11/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/11/0029

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol

Norm

SHG Tir 1973 §4 Abs2 idF 1983/081;

Rechtssatz

Der Sozialhilfeempfänger hat in den in Paragraph 4, Absatz 2, Tir SHV genannten Monaten Anspruch auf den doppelten Richtsatz und nicht nur auf die doppelte Differenz zwischen dem Richtsatz und seinem verfügbaren Einkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110029.X03

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1989110029_19890509X03