Verwaltungsgerichtshof
09.05.1989
89/11/0029
Eine - das verwertbare Einkommen mindernde - Unterhaltsverpflichtung besteht zwar nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage (Hinweis E 20.12.1988, 87/11/0006 zum Wr SHG). Sollte der Betroffene aber kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe verpflichtet sein, so hat die Behörde zu prüfen, ob es ihm möglich und zumutbar war, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen oder ob er vom Gericht dessen ungeachtet zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, deren Exekution (bis zum so genannten Existenzminimum) ihn in eine Notlage im Sinne des Tir SHG führen könnte.