Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft, dass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis auf VfSlg 6015/1969 und 7047/1973). Daher ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die aufzuwendenden GSVG-Pensionsbeiträge wegen des bei ihr bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG völlig nutzlos wären, nicht zielführend. (Hinweis auf E 14.8.1986, 86/08/0153 = ZfVB 1987/2/651)Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft, dass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis auf VfSlg 6015 aus 1969, und 7047 aus 1973,). Daher ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die aufzuwendenden GSVG-Pensionsbeiträge wegen des bei ihr bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG völlig nutzlos wären, nicht zielführend. (Hinweis auf E 14.8.1986, 86/08/0153 = ZfVB 1987/2/651)