Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0056

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040056.X01

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989040056_19890621X01

Entscheidungstext 89/04/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/04/0056

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des K M in D, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 1989, Zl. V/1-St-86.183, betreffend Berichtigung eines Berufungsbescheides in Angelegenheit Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Mai 1987, Zl. V/1-St-86.183, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M Vertriebsges.m.b.H. zumindest am 11. September 1985 in der KG M in der Einfahrt des Hauses B-Straße 2 (Zufahrt zum Gasthausparkplatz F) mit 7 Automaten in einer Entfernung von weniger als 100 m des Schuleinganges der Hauptschule M, das Handelsgewerbe (Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielwaren) entgegen der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mistelbach, Sta/ed-941-2147/1984, vom 13. Februar 1984, auf Grund des Paragraph 52, Absatz 4, GewO 1973 ausgeübt zu haben. Der 3. Absatz der Begründung dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Schon im Schreiben des erhebenden Organes der Stadtgemeinde Mistelbach vom 12. September 1985 wurde angeführt, daß am 11. September 1985 die Automaten noch immer angebracht sind und regelmäßig gefüllt wurden. Schon aus diesem Schreiben war abzuleiten, daß die beiden Automaten am 11. September 1985 gefüllt waren, doch wurde zur Absicherung das erhebende Organ expressis verbis hinsichtlich des 11. September 1985 noch einmal befragt, wobei dieser mit Schreiben vom 10. April 1987 seine damaligen Angaben insoweit bestätigte, als die beiden Automaten zum Tatzeitpunkt gefüllt waren. Es besteht kein Anlaß, an diesen Angaben zu zweifeln.“

Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1989 berichtigte der Landeshauptmann von Niederösterreich den genannten Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 hinsichtlich seiner Begründung insoferne, als der (oben zitierte) 3. Absatz wie folgt zu lauten habe:

„Schon im Schreiben des erhebenden Organes der Stadtgemeinde Mistelbach vom 12. September 1985 wurde ausgeführt, daß am 11. September 1985 die Automaten noch immer angebracht und regelmäßig gefüllt wurden. Schon aus diesem Schreiben war abzuleiten, daß die sieben Automaten am 11. September 1985 gefüllt waren, doch wurde zur Absicherung das erhebende Organ expressis verbis hinsichtlich des 11. September 1985 noch einmal befragt, wobei dieser mit Schreiben vom 10. April 1987 seine damaligen Angaben insoweit bestätigt, als die sieben Automaten zum Tatzeitpunkt gefüllt waren. Es besteht kein Anlaß, an diesen Angaben zu zweifeln.“

Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, schon in der ersten Verfolgungshandlung sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, er habe zum Tatzeitpunkt am Tatort sieben Automaten betrieben. Dies sei auch im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wiederholt worden und auch im Spruch des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes vom 26. Mai 1987 sei angeführt, daß mit sieben Automaten das Handelsgewerbe ausgeübt worden sei. In den im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen habe sich sowohl die Berufungsbehörde als auch die Stadtgemeinde Mistelbach jedesmal auf die sieben Automaten bezogen und diese Zahl sei jedesmal angeführt worden. Auch beim abschließenden Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß laut Mitteilung des Organes der Stadtgemeinde Mistelbach die sieben Automaten auf der Bahnstraße - privater Grund F - in der KG M am 11. September 1985 gefüllt waren. Erstmals in der Begründung des Berufungsbescheides seien nicht „sieben Automaten“ sondern „die beiden Automaten“ angeführt worden. Diese Bezeichnung sei irrtümlich erfolgt. Die unrichtige Bezeichnung der Anzahl der Automaten beruhe auf einem Versehen, da aus dem Gewerbeakt eindeutig hervorgehe, daß mit sieben Automaten das Handelsgewerbe ausgeübt worden sei. Diese Unrichtigkeit müsse dem Beschwerdeführer offenkundig sein, da die richtige Zahl der Automaten sowohl im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als auch des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich und auch beim abschließenden Parteiengehör angeführt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden Berichtigung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Neufassung eines Absatzes der Begründung werde nicht ein Schreib- bzw. Rechenfehler korrigiert, sondern es werde ein Teil der Begründung vollständig neu gefaßt. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 könne sicherlich nur dahin verstanden werden, daß einzelne Worte und einzelne Sätze eines Bescheides, die auf offensichtlichen Unrichtigkeiten beruhen, korrigierbar seien. Es könne dies bestimmt aber nicht so interpretiert werden, daß längere Absätze einer Bescheidbegründung geändert und teilweise neu gefaßt werden. Im Sinne dieser Auslegung hätte die belangte Behörde lediglich Richtigstellungen in bezug auf das Wort „beiden Automaten“ vornehmen dürfen. Mit der angefochtenen Berichtigung werde aber der gesamte Text des Absatzes in wesentlichen Teilen neu gefaßt. Unabhängig davon liege im gegenständlichen Fall aber auch keine offenbare Unrichtigkeit bzw. ein Schreib- und Rechenfehler vor. Es sei nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bewußt nur auf „beide Automaten“ mit der vorliegenden Entscheidung habe Bezug nehmen wollen. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 nicht vor. Außerdem wäre es notwendig gewesen, den Bescheidverfasser zu den Umständen der nunmehr geänderten Begründung entsprechend zu befragen und eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen, was aber unterblieben sei.

Dieses Vorbringen erweist sich insoweit als aktenwidrig, als der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe „einen Teil der Begründung“ vollständig neu gefaßt. Wie eine Gegenüberstellung der oben wiedergegebenen ursprünglichen Fassung des entsprechenden Teiles des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Mai 1987 mit der nun berichtigten Fassung ergibt, wurde durch die Berichtigung - abgesehen von den den Sinn des Textes nicht berührenden geringfügigen stilistischen Veränderungen - lediglich die Zahl der von der Bescheidbegründung umfaßten Automaten von „beiden“ auf „sieben“ geändert. Es erübrigt sich damit, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Berichtigung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt hat auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1986, Zl. 86/02/0115, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Angesichts dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen, wurde doch bereits im Spruch des nunmehr berichtigten Bescheides im Rahmen der Darstellung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950) die Zahl der Automaten mit sieben bezeichnet. Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgenommene Berichtigung der Begründung dieses Bescheides beseitigt somit lediglich einen auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhenden Widerspruch zwischen Spruch und Begründung dieses Bescheides. Bei dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in der Unterlassung einer vorhergehenden Vernehmung des Bescheidverfassers und der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers eine die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründende Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erblicken.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Juni 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040056.X00

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Dokumentnummer

JWT_1989040056_19890621X00