Richtet sich eine gemäß Art 131 a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Das hat zur Folge, dass zwar das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen st, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes an den Bfr nach § 47 VwGG, § 48 Abs 1 VwGG und § 56 erster Satz VwGG aber nicht vorliegen (Hinweis B 30.6.1980, 0260/77 und B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).Richtet sich eine gemäß Artikel 131, a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Das hat zur Folge, dass zwar das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen st, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes an den Bfr nach Paragraph 47, VwGG, Paragraph 48, Absatz eins, VwGG und Paragraph 56, erster Satz VwGG aber nicht vorliegen (Hinweis B 30.6.1980, 0260/77 und B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).