Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a) genügt in Ansehung der Tatzeit, die Uhrzeit des Tattages, weil vom Gesetz nicht gefordert wird, dass sich das im § 24 Abs 1 lit a StVO verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe (Hinweis auf die zwar zu § 24 Abs 1 lit e und lit i StVO ergangenen, aber die gleich gelagerte Rechtsfrage betreffenden E 17.2.1989, 88/18/0382, und E 21.6.1989, 89/03/0031).Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,) genügt in Ansehung der Tatzeit, die Uhrzeit des Tattages, weil vom Gesetz nicht gefordert wird, dass sich das im Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe (Hinweis auf die zwar zu Paragraph 24, Absatz eins, Litera e und Litera i, StVO ergangenen, aber die gleich gelagerte Rechtsfrage betreffenden E 17.2.1989, 88/18/0382, und E 21.6.1989, 89/03/0031).