Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0141

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 443;

Rechtssatz

Auflage (Modus), vom ABGB "Auftrag" genannt, ist die einer letztwilligen Verfügung (oder einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden) beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Dieses kann in jeder Leistung bestehen, die als Inhalt eines Forderungsrechts möglich ist. In Form einer Auflage können daher auch Geldleistungen zugewendet werden. Dabei tritt die Wirkung der auflösenden Bedingung nur im Zweifel ein; nicht, wenn sie über die Absicht des Erblassers hinausginge oder ihr gar direkt zuwiderliefe. Die letztwillig verfügte Auflage bedarf der Testamentsform. Sie kann testamentarisch oder kodizillarisch angeordnet werden. Beschwert ist der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160141_19891116X01

Rechtssatz für 88/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/16/0141

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 443;

Rechtssatz

Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen. Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, daß der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt. Dabei stellt die letztwillige Anordnung selbst, die als Einheit in ihrem gesamten Zusammenhang zu betrachten ist, nicht die einzige Quelle der Auslegung dar; es sind vielmehr auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen (ohne daß diese die Testamentsform aufweisen müßten), sowie ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muß diese Auslegung in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf dem darin unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers nicht zuwiderlaufen. Auch Zeugenbeweis ist möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160141_19891116X02

Rechtssatz für 88/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/16/0141

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §658;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 443;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Auslegung eines Rentenlegates.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160141_19891116X03

Rechtssatz für 88/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/16/0141

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 443;

Rechtssatz

Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die Leistung seitens des Begünstigten charakterisiert die Rechtsfigur der Auflage und unterscheidet sie vom Vermächtnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160141_19891116X04

Rechtssatz für 88/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/16/0141

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 443;

Rechtssatz

Ein Abzug der Auflage iSd Paragraph 20, Absatz 8, ErbStG kommt insoweit nicht in Frage, als die Leistung dem Beschwerten selbst zugutekommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160141_19891116X05

Rechtssatz für 88/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/16/0141

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 443;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0919/66 E 13. November 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Zuviel entrichtete Stempelmarken können nicht zum ERsatz angesprochen Werden. (Hinweis auf E vom 11.5.1966, Zl. 0061/66)

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160141_19891116X06

Rechtssatz für 88/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/16/0141

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §709;
ErbStG §2 Abs2;
ErbStG §20 Abs8;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 443;

Rechtssatz

Ist von einem Legat (Rente) ein Teil zur Sicherung des Unterhaltes des gemeinsamen Kindes des Erblassers und der Legatarin bestimmt, so ist dieser Teil als Zuwendung unter einer Auflage anzusehen, wobei die Auflage jedoch nur in dem über die gesetzliche Unterhaltspflicht der Mutter hinausgehenden Umfang abzugsfähig ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988160141_19891116X07