Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 658

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 658

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 658,
  1. Absatz eins,Wenn hingegen solche Sachen nach dem Willen des Verstorbenen nicht ausdrücklich aus seinem Eigentum stammen sollen und sich nicht in der Verlassenschaft befinden, muss sie der Erbe dem Vermächtnisnehmer in einer dessen Bedürfnissen entsprechenden Eigenschaft verschaffen.
  2. Absatz 2,Ein Geldvermächtnis verpflichtet den Erben zur Zahlung der bestimmten Summe ohne Rücksicht darauf, ob Bargeld in der Verlassenschaft vorhanden ist oder nicht.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P658/NOR40172893

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