Voraussetzung für die Stundung von Abgabenverbindlichkeiten gem § 212 BAO ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gem § 212a BAO ausgesetzt wurde. War daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde über ein Stundungsansuchen die Aussetzung der Einhebung bereits verfügt, kam die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gem § 212 BAO nicht in Betracht.Voraussetzung für die Stundung von Abgabenverbindlichkeiten gem Paragraph 212, BAO ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gem Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt wurde. War daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde über ein Stundungsansuchen die Aussetzung der Einhebung bereits verfügt, kam die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gem Paragraph 212, BAO nicht in Betracht.