Die Anerkennung der Dispositionsfreiheit des Abgabepflichtigen, seinen Betrieb mit Eigenkapital oder Fremdkapital zu finanzieren bzw Entnahmen zu tätigen, löst nicht die Frage, ob bestimmte Fremdmittel tatsächlich den Betrieb finanzieren, damit eine Betriebschuld und die in diesem Zusammenhang
entrichteten Zinsen Betriebsausgaben darstellen oder nicht.